Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach § 102 Abs. 1 VVG ist kein Lohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.11.2015, VI R 47/14