Voraussetzungen die eine Berichtigung formell fehlerhafter Rechnungen rückwirkend zum Vorsteuerabzug zulassen.
FG Münster Urteil vom 10.12.2015, 5 K 4322/12 U
Begründung:
Die bereits im Einspruchsverfahren vorgelegten berichtigten Rechnungen der Rechnungsaussteller HU, VG und K/H und Partner müssen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV vorsteuerwirksam in den Streitjahren 2004, 2005 und 2006 berücksichtigt werden.
Die ursprünglichen Rechnungen wiesen bis auf das Fehlen von Rechnungsnummern alle notwendigen Bestandteile von Rechnungen aus und waren somit einer Berichtigung zugänglich. Nach der Rechtsprechung des EuGH vom 15.7.2010, C-368/09 –Pannon Gep-, UR 2010, 693 und vom 8.5.2013, C-271/12, -Petrona Transports SA-, EU-UStB 2013, 40 kann der Vorsteuerabzug nicht allein aus formellen Gründen versagt werden, wenn vor Erlass der Entscheidung der Finanzbehörde dieser berichtigter Rechnungen zugehen.
Der Senat sieht in der „Entscheidung der Finanzbehörde“ die Einspruchsentscheidung und nicht den Steuerbescheid, denn der Steuerbescheid ist gemäß § 367 Abs. 2 AO in vollem Umfang erneut zu prüfen, so dass die Finanzbehörde letztlich erst mit Erlass der Einspruchsentscheidung eine (abschließende) Entscheidung getroffen hat (FG Hamburg vom 20.10.2014, V 214/14, EFG 2015, 254; zweifelnd: Niedersächsisches Finanzgericht vom 3.7.2014, 5 K 40/14, EFG 2015, 80).
Die erst im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 14.11.2012 vorgelegten berichtigten Rechnungen können nicht rückwirkend für die Streitjahre vorsteuerwirksam berücksichtigt werden. Nach der vorgenannten EuGH Rechtsprechung C-368/09 und C-271/12 ist die Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen ausdrücklich auf Zeiträume vor Erlass der Verwaltungsentscheidung begrenzt.