Es ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer außerhalb seines Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält.
Hiernach ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt. Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten während der Woche am Beschäftigungsort zusammenleben.
BFH Beschluss vom 20.01.2016 – VI B 61/15 BFH/NV 2016, 747
Begründung:
Die Kläger halten die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Hausstand i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2011) geltenden Fassung nur vorliegt, „wenn das Leben am Wochenende hauptsächlich in der Wohnung stattfindet und dabei ordentlich elektrische Energie verbraucht wird”. Grundsätzlich bedeutsam sei auch die Frage, „ob die Pflege von Sozialkontakten außer Haus nur als Erholungsaktivitäten abgetan werden kann”.
Denn es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer außerhalb seines Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält. Hiernach ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt. Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten während der Woche am Beschäftigungsort zusammenleben. Dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt-)Bezugsperson zu verorten. In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird
Das Finanzgericht (FG) ist von den vorgenannten Grundsätzen ausgegangen. Es hat nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung eine Einzelfallwürdigung vorgenommen. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Klägerin im Streitjahr nicht in Y, sondern in X, ihrem Beschäftigungsort, befunden habe.