Arbeitszimmer eines freikirchlichen Bischofs

Ein häusliches Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines frei kirchlichen Bischofs dar. Damit ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt.

Finanzgericht Thüringen Urteil vom 26.3.2015 – 1 K 371/14 rkr.

Begründung:

Voraussetzung für den unbeschränkten Werbungskosten Abzug für eine häusliches Arbeitszimmer ist, dass das Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Aus diesem Grund schließt das zeitlich überwiegend der außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübten Tätigkeit eine unbeschränkte Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ebenso wenig aus wie ein zeitlich überwiegende Tätigkeit im Arbeitszimmer dieses bereits zum Mittelpunkt der gesamte beruflichen Tätigkeit macht.

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung der beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen und auf Grundlage der mündlichen Verhandlung ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.