Verfassungsmäßigkeit der ein Prozent Regelung

Die Regelung zur pauschalen Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Garzeit ist auch nach Einführung der Beschränkung auf zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz verfassungsgemäß.

Der Gesetzgeber kann gemischte Aufwendungen nach unterschiedlichen Kriterien behandeln, soweit diese jeweils sachgerecht sind.

Der Gesetzgeber ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht dazu verpflichtet bei der Prüfung, ob notwendiges Betriebsvermögen vorliegt, die gleichen Kriterien anzuwenden wie bei der Ermittlung der Höhe der privaten Aufwendungen.

Finanzgericht München Urteil vom 9.12.2014 – 6 K 2338/11 Revision eingelegt

Begründung:

Bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes der Entnahme des Kfz mit einem Prozent des Listenpreises ist zu berücksichtigen, dass diese Regelung der Abgrenzung der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung von den Betriebsausgaben bei der Nutzung des Kfz dient. Nach der Regelung des § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen die durch den Betrieb veranlasst sind.

Vor diesem Ausgangspunkt ist es gerechtfertigt zum Nachweis des betrieblichen Anteils an der Nutzung des Kfz die Führung eines Fahrtenbuches zu verlangen.

Bei der so genannten ein Prozent Regelung handelt es sich nicht um eine unwiderlegbare Typisierung sondern der Steuerpflichtige kann der Anwendung der typisierenden Regelung durch den Nachweis der tatsächlichen Sachverhalts durchführen eines Fahrtenbuches entgehen.