Eigener Hausstand eines alleinstehenden Arbeitnehmers

Ein alleinstehender Arbeitnehmer, der am Heimatort über keine abgeschlossene Wohnung verfügt, kann gleichwohl im Elternhaus einen eigenen Hausstand unterhalten, wenn er Räumlichkeiten des Hauses eigenständig genutzt, sich an den Hauskosten beteiligt und Reparatur und Gartenarbeiten übernimmt.

Finanzgericht Münster Urteil vom 12.3.2014 – 6K 3093/11 E rkr.

Begründung:

Bei älteren wirtschaftlich selbstständigen berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist hingegen davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushaltes maßgeblich mitbestimmen.

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht diese Vermutung nicht entgegen. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können durch das Leben am Beschäftigungsort zusätzlich entstehenden notwendigen Aufwendungen Es sich auch dann zu Werbungskosten führen, wenn die Wohnverhältnisse Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunktes vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten. Insbesondere müssen die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten nicht dem bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden