Ein Postbote, der zunächst am Zustellstützpunkt die Post sortiert, dann in seinem Zustellbereich die Post austrägt und anschließend wieder in den Zustellstützpunkt zurückgekehrt, um die Abrechnung zu erledigen, hat weder in seinem Zustellbereich noch im gesamten Verteilungsgebiet oder im Zustellstützpunkt eine regelmäßige Arbeitsstätte.
Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist in einem solchen Fall nicht durch die Dreimonatsfrist beschränkt. Ausschlaggebend sind die Abwesenheits-zeiten von der Wohnung.
FG München Urteil vom 19.01.2015 – 6 K 806/14
Begründung:
Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser die beruflichen Mobilitätskosten nur eingeschränkt berücksichtigenden Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seiner aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortlaufend und immer wieder aufsucht.
Eine Arbeitsstätte es allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewichts dieser dort verrichteten Tätigkeit.
Ist der Arbeitnehmer nicht an einer solchen dauerhaften betrieblichen Einrichtung tätig, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor, weil der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung oder auch dem ortsgebundene Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig wird oder weil er schon über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundene Bezugspunkt für seine berufliche Tätigkeit verfügt, sondern nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird.
Übt ein Telearbeiter im häuslichen Arbeitszimmer oder im Büro des Arbeitgebers qualitativ gleichwertige Tätigkeiten aus, ist der Mittelpunkt der Tätigkeit dort, wo der Telearbeiter zeitlich überwiegend tätig ist.
Nach diesen Grundsätzen hat der Steuerpflichtige keine regelmäßige Arbeitsstätte. Weder die Zustellbereiche in denen der Steuerpflichtige konkret die Post verteilt noch das gesamte Verteilgebiet, das vom Zustellstützpunkt aus mit Post versorgt wird, sind eine großräumige Betriebsstätte gesehen. Ein ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet sich auch nicht im Zustellstützpunkt. Die Tätigkeit dort dient überwiegend zur Vorbereitung zur Postzustellung im Zustellbezirk.