Zentralklärwerk als regelmäßige Arbeitsstätte eines Mitarbeiters der Abwasserbetriebe

Regelmäßige Arbeitsstätte ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit befindet.
Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt sowie nach dem konkreten Gewicht der dort verrichteten Tätigkeit; der zeitliche Aspekt ist demgegenüber nachrangig.
Nach diesen Grundsätzen kann das Zentralklärwerk die regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers der Abwasserbetriebe darstellen, auch wenn dieser für die Pumpenstationen und das Kanalnetz verantwortlich ist
und daher 6ir Wartungs- und Kontrollarbeiten zeitlich überwiegend im Außendienst tätig ist.
FG Köln, Urt. v. 16.12.2015 – 9 K 331/13, Rev. eingelegt, Az. BFH: VIR5/16