VGA Angemessene Gesamtausstattung bei mehreren Geschäftsführern

Die angemessene Gesamtausstattung der Geschäftsführergehälter bei mehreren Geschäftsführern ist im Einzelfall zu prüfen.

BFH Beschluss vom 9.2.2011, I B 111/10

Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats unterliegt die Bestimmung der angemessenen Gesamtausstattung von Gesellschafter-Geschäftsführern, um die es im Streitfall geht, keinen festen Regeln. Vielmehr ist der angemessene Betrag im Einzelfall zu schätzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass regelmäßig eine Bandbreite von Beträgen als angemessen angesehen werden muss.

Bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer kann zwar nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass nur einer von ihnen ein Geschäftsführergehalt "verdient" und alle anderen nur wie leitende Angestellte entlohnt werden dürfen; das ist höchstrichterlich geklärt. Es ist aber ebenfalls geklärt, dass die als (höchstens) angemessen anzusehende Gesamtausstattung sich regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung bezieht und dass deshalb bei einem Einsatz mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer ein aus einer Gehaltsstrukturuntersuchung abgeleiteter Vergleichswert nicht stets mit der Zahl der Geschäftsführer multipliziert werden darf.

Vielmehr ist in einem solchen Fall schon zur Vermeidung einer Gewinnabsaugung zu prüfen, wie eine mit mehreren Fremdgeschäftsführern bestückte Kapitalgesellschaft –unter ansonsten vergleichbaren Umständen– deren Leistungen vergütet hätte. Dabei kann es im Einzelfall sachgerecht sein, einen für die Gesamtgeschäftsführung ermittelten Wert im Ausgangspunkt durch die Zahl der Geschäftsführer zu dividieren; das gilt namentlich dann, wenn –wie im Streitfall– die Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung der Geschäftsführervergütungen in oder nahe der Verlustzone operiert. Ein so gefundener Wert darf zwar nicht pauschal als Fremdvergleichswert angesetzt werden (ebenso z.B. Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 8 Rz 814); vielmehr ist stets ergänzend zu prüfen, ob er im konkreten Fall im Hinblick auf besondere Aufgaben oder Qualifikationen der Geschäftsführer korrigiert werden muss. Es bedarf aber keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, dass eine so verstandene Ableitung der angemessenen Gesamtausstattung aus einer Gehaltsstrukturuntersuchung in methodischer Hinsicht nicht ausgeschlossen ist.