Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Der Belegnachweis in Beförderungsfällen von KFZ in das übrige Gemeinschaftsgebiet wird gem. § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV durch die Vorlage einer Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten erbracht, das KFZ in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.

BFH Beschluss vom 10.10.2011 – V B 35/11

Begründung:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung beansprucht, hat keine allgemeine Rechtsfrage formuliert und deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert und konkret dargelegt. Er trägt insoweit lediglich vor, er habe außer dem Zeugenbeweis keine Möglichkeit, durch einen "Buchnachweis" einen "Ausfuhrnachweis" zu erbringen. Abgesehen davon, dass dies schon im Ausgangspunkt unzutreffend ist, denn § 17a Abs. 2 Nr. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) verlangt als Belegnachweis in Beförderungsfällen also bei einer nach den Angaben des Klägers im Streitfall angeblich erfolgten Beförderung durch den Abnehmer den Nachweis durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, hat der Kläger nicht dargelegt, welche "Rechtsfrage im allgemeinen Interesse" einer Klärung durch den BFH bedarf und dass diese im Streitfall klärbar sei.

Der Kläger trägt lediglich vor, die Entscheidung werde "den Urteilen des Bundesfinanzhofs V R 84/07, 65/06 und 23/08 nicht gerecht". Danach sei es "für die Mehrwertsteuerfreiheit ausreichend, wenn der ausländische Käufer die Ware durch einen Beauftragten abholen lässt. Darauf, was der Abholer dann mit dem gekauften Fahrzeug macht, kommt es daher rechtlich nicht an". Unerheblich sei daher die Auffassung des FG, "dass sich aus den Unterlagen, die der Kläger vorgelegt hat, nicht ergäbe, dass das Fahrzeug tatsächlich nach Belgien ausgeführt worden" sei.

Das FG hat das Urteil insbesondere damit begründet, dass bei der Verletzung der in §§ 17a, 17c UStDV bezeichneten Nachweispflichten sei die Steuerbefreiung nur zu gewähren, wenn ohne weitere Ermittlungen feststehe, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliege.