Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

Der Tatbestand “Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung” i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein.

Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das –von den Eltern und dem Kind– bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann

BFH Urteil vom 15.4.2015, V R 27/14