Anforderungen an die Leistungsbeschreibung

Ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Papier, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werden soll, muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen.

Die Frage, ob Angaben zur Leistung in einer bestimmten Rechnung eine hinreichende Leistungsbeschreibung darstellen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie anhand der Umstände des Einzelfalles durch das FG als Tatsacheninstanz zu entscheiden ist.

BFH Beschluss vom 01.04.2014 – V B 45/13 (BFHNV 2014 S. 1104 veröffentlicht am 07.05.2014)

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, “welche Anforderungen zur Leistungsbeschreibung an eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (§ 14 UStG) zu stellen sind”, ist nicht klärungsbedürftig, da sich die Antwort hierauf bereits aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt. Danach muss ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Papier, mit dem gemäß § 14 des Umsatzsteuergesetzes 1999 i.d.F. des Streitjahres 2001 (UStG) über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werden soll, Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht. Hierbei muss der Aufwand zur Identifizierung der Leistung dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Dies setzt voraus, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung in dem Abrechnungspapier enthält oder eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolgt .

Abgesehen davon betrifft die o.g. Rechtsfrage ausgelaufenes Recht: Eine auslaufendes Recht betreffende Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren stellt.

Im Streitfall richtete sich der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG. Danach konnte der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen. Als Rechnung definierte § 14 Abs. 4 UStG jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber einem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Zur Umsetzung der sog. Rechnungsrichtlinie (durch das Steueränderungsgesetz 2003 (BGBl II 2003, 2645) ist § 14 UStG jedoch mit Wirkung ab 1. Januar 2004 neu gefasst worden. Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung einer Rechnung regelt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG seitdem dahingehend, dass “die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung” anzugeben sind.

Die weitere Rechtsfrage der Klägerin, “ob die Leistungsbeschreibung ‘Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung zur Vermittlung des Objektes X 60% von 375 TDM’ und ‘Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung zur Vermittlung des Objektes X 60% von 86 TDM’ in den Rechnungen des Beigeladenen vom 26.03.2001 bzw. 28.06.2001 ausreicht, um die in den Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen”, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig.

Ob die Angaben zur Leistung in einer Rechnung eine hinreichende Leistungsbeschreibung im Sinne der o.g. BFH-Grundsätze darstellen, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.