Kein anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei Beseitigung von nach der Anschaffung eingetretenen Schäden

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die tatsächlich nach der Anschaffung des Gebäudes eingetreten sind, sind keine anschaffungsnahe Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. la EStG, sondern sofort abzugsfähige Werbungskosten. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. la EStG ist insoweit teleologisch zu reduzieren.
FG Düsseldorf Urteil vom 21.01.2016 – 11 K 4274/13 E Revision eingelegt