PKW-Nutzung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers Lohn oder vGA

Eine vertragswidrige Nutzung eines Firmenfahrzeugs liegt nicht vor, wenn vereinbart ist, dass der Geschäftsführer für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen kann, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf.

BFH Beschluss vom 21.10.2009 – VI B 26/09 BFH NV 2010 S. 199 f.

Begründung:

Der Senat hatte bereits einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden. Danach werde keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgeworfen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug nicht vertragswidrig privat nutzt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsgestattung stützen kann. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats und des VI. Senats des Bundesfinanzhofs liegt in diesen Fällen ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil und keine vGA vor.

Auch im hier zu entscheidenden Streitfall liegt keine vertragswidrige Nutzung eines Firmenfahrzeugs vor. Das FG gelangte in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der nicht nur möglichen, sondern nahe liegenden tatsächlichen Würdigung, dass im Streitfall die private Fahrzeugnutzung durch den Geschäftsführervertrag ausdrücklich gestattet worden war. Das Vorbringen der Kläger, dass die im Geschäftsführervertrag verwendeten Begriffe "kann" und "darf" keine ausdrückliche Erlaubnis darstellen würden, erscheint eher fernliegend. Mit dieser Formulierung des Geschäftsführervertrags wird zwar nicht angeordnet, dass der Kläger das Firmenfahrzeug privat nutzen "muss", dass die private Nutzung aber nicht erlaubt sein sollte, lässt sich daraus nicht ableiten.

Angesichts dessen sind sämtliche von den Klägern vorgebrachten Überlegungen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine private Kraftfahrzeugnutzung, die ohne Vereinbarung erfolgt oder die über die getroffene Vereinbarung hinausgeht, als vGA oder als Arbeitslohn zu erfassen ist, für den Streitfall nicht entscheidungserheblich und daher in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und verdeckter Gewinnausschüttung

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil vor.

Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom 15. November 2007 VI  ER-S 4/07).

BFH Beschluss vom 23. April 2009 VI B 118/08

Begründung:

Im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren war im Rahmen der Überprüfung eines Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheids streitig, ob für die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu versteuern ist.

Grundlage war die Feststellung, dass der Geschäftsführer der Klägerin einen Dienstwagen zur Verfügung hatte, dessen private Nutzung bisher nicht versteuert worden war. Der Geschäftsführervertrag sah insoweit vor: "Der Geschäftsführer kann für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf."

Der VI. Senat des BFH hatte auf Anfrage des I. Senats mitgeteilt, nicht mehr an seinen Beschlüssen festzuhalten, dass die vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer stets als Arbeitslohn zu qualifizieren sei (Senats-Beschluss vom 15. November 2007 VI ER-S 4/07).

In Übereinstimmung damit hatte der I. Senat sodann auch entschieden, dass eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA darstelle und der Vorteil nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten sei.

Nach den Feststellungen des Gerichts liegt indessen im Streitfall keine vertragswidrige Nutzung eines Firmenfahrzeugs vor. Denn unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen, nach denen der Geschäftsführer für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen kann, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf, konnte das Gericht zu der nahe liegenden tatsächlichen Würdigung gelangen, dass im Streitfall die private Fahrzeugbenutzung durch den Geschäftsführervertrag ausdrücklich gestattet worden war.

Auf dieser Grundlage konnte es eine vGA ausschließen und Arbeitslohn annehmen.