Sachlicher Umfang der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO

Sachlicher Umfang der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO

BFH Beschluss vom 7.12.2010, III B 199/09

Begründung:

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betreibt eine Kfz-Reparaturwerkstatt mit Gebrauchtwagenhandel. In den Streitjahren hielt er die Kundenaufträge dergestalt fest, dass er den Kfz-Schein des zu reparierenden Fahrzeugs kopierte und auf der Kopie den Auftragsumfang und die zu beschaffenden Ersatzteile notierte; die Mitarbeiter fügten die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden hinzu. Diese Aufzeichnungen, mittels derer die Rechnungen erstellt wurden, wurden nach Zahlungseingang vernichtet. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt –FA–) sah aufgrund dessen, dass der Kläger die "Auftragszettel" nicht aufbewahrte, die Buchführung als nicht ordnungsgemäß an und nahm Hinzuschätzungen vor.

Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich begrenzt wird durch die Reichweite der zugrunde liegenden Aufzeichnungspflicht. Dies bedeutet, dass die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen aufgrund ihrer Akzessorietät stets eine Aufzeichnungspflicht voraussetzt und grundsätzlich nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht besteht.

Der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO unterliegen zwar grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Auch vor dem Hintergrund des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO gehören jedoch nicht dazu neben Unterlagen und Daten, die private, nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen, solche Unterlagen und Daten, die "freiwilligen", über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind.

Angesichts der vorhandenen Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, dass eine Revisionsentscheidung zu einer weiteren Klärung des Umfangs der in § 147 Abs. 1 AO geregelten Aufbewahrungspflicht beitragen könnte. Das FG hat in der angefochtenen Entscheidung nicht feststellen können, dass die Buchungen und sonstigen Aufzeichnungen des Klägers nicht den Anforderungen des § 146 AO entsprächen, insbesondere dass die teilweise bar vereinnahmten Entgelte für Kfz-Reparaturen nicht täglich festgehalten worden wären. Dabei ist geklärt, dass selbst die Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht erforderlich ist, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N.).

 

 

Bildung von Rückstellung für die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten

Für die Anmietung von Lagerräumen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen kann keine Rückstellung gem. § 349 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildet werden (Finanzgericht München Urteil vom 23.05.2001, 9 K 51411/98, DStRE 2001 S. 1198 Revision eingelegt).

Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine interessante Frage, ob man für gesetzliche Verpflichtungen Rückstellung bilden kann. Das Finanzgericht München hat diese Frage verneint, mit dem Hinweis, dass hierzu es Voraussetzung ist, das die öffentlich rechtlichen Verpflichtungen hinreichten konkretisiert sind. Sie müssten auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen. Dieses ist hier nicht gegeben.

Ergänzungen:
Der Bundesfinanzhof hat die Rückstellungen für die Aufbewahrung von Unterlagen zugelassen.