Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, in dem der i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen kann und feststeht, ob und in welchem Umfang noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Aufgabe- oder Veräußerungskosten anfallen werden.

BFH Beschluss vom 24.03.2016 – IX B 6/15 (NV) BFH/NV 2016, 1014

Begründung:

Die Frage, ob und wann ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anzusetzen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.

Danach ist ein Auflösungsverlust in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen kann und feststeht, ob und in welchem Umfang noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Aufgabe- oder Veräußerungskosten anfallen werden. Wann mit einer wesentlichen Änderung des Auflösungsgewinns oder -verlusts nicht mehr zu rechnen ist, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalls und daher der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Auf einen bestimmten prozentualen Wert noch auf mögliche Änderungen dieses Werts (z.B. 5 % oder 10 %) kann daher nicht abgestellt werden.