Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei Nutzung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Kfz

Werden Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz zurückgelegt, das pauschal mit der sog. 1-%-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG besteuert wird, ist für diese Wegstrecken nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG eine Gewinnzurechnung in Höhe des dort genannten Unterschiedsbetrags vorzunehmen, die neben die mit der 1-%-Regelung besteuerte Privatnutzung des Kfz tritt.

Insoweit ist kein erneuter Klärungsbedarf entstanden, wonach die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist.

BFH Beschluss vom 20.08.2015 – III B 108/14, BFH/NV 2015, 1575

Sachverhalt:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind als Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät freiberuflich tätig. Die Sozietät ermittelte für das Jahr 2009 (Streitjahr) ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung. Beide Kläger nutzten im Streitjahr jeweils ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kfz sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Aus der vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2011 ergibt sich, dass die Bruttolistenpreise für die genannten Kfz 50.920 EUR und 43.270 EUR betragen haben. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte belief sich beim Kläger zu 1 auf 6 km, beim Kläger zu 2 auf 10 km.

Begründung:

Die Kläger erachten die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob für das Einkommensteuerrecht zu folgern sei, dass bei einem Kfz des notwendigen Betriebsvermögens, dessen Privatnutzung mit der sog. 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG besteuert werde, für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte kein zusätzlicher Wert angesetzt werden dürfe. Der BFH habe in dem genannten Urteil entschieden, dass die Verwendung eines dem Unternehmer zugeordneten Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht für Zwecke erfolge, die außerhalb des Unternehmens lägen, und mithin nicht als unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Umsatzbesteuerung unterliege. Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte müssten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar sein.

 

m Streitfall ist die aufgeworfene Rechtsfrage dahingehend zu beantworten, dass für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte eine Gewinnzurechnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG in Höhe des dort genannten Unterschiedsbetrags zu erfolgen hat, die neben die mit der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG besteuerte Privatnutzung des Kfz tritt.

 

In diesem Urteil hat der BFH –wie von den Klägern zutreffend ausgeführt– entschieden, dass die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen, und mithin nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist. Er führte –verkürzt dargestellt– aus, dass sich die Frage, ob ein Unternehmer einen dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke verwendet, aus der Sicht des Unternehmens bzw. des Unternehmers beurteilt. Diese spezifische umsatzsteuerrechtliche Betrachtung lässt sich nicht auf das Einkommensteuerrecht übertragen, zumal das Einkommensteuerrecht die aufgeworfene Rechtsfrage ausdrücklich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG regelt (dazu oben bb). Hinzu kommt, dass nach dem Einkommensteuerrecht Selbständige und Arbeitnehmer beim Abzug der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs-/Arbeitsstätte gleich behandelt werden sollen.