Überlassen ausländische Autoren oder Journalisten einem deutschen Medienunternehmen ihre Werke zur umfassenden Nutzung, ist ein Steuerabzug nach § 50a EStG vom Honorar vorzunehmen. Nach zwei Entscheidungen des Finanzgerichts Köln gilt dies auch für den Fall, dass ein sogenannter “total buy out” vorliegt, das heißt sämtliche Rechte gegen eine Pauschalvergütung übertragen werden.
FG Köln , Urteil vom 28.09.2016 – 3 K 2206/13; 13 K 2205/13
Begründung:
In den Verfahren wendeten sich die Kläger gegen den Steuerabzug des Finanzamts mit der Begründung, dass die umfassende Rechteüberlassung steuerrechtlich den Verkauf der Rechte am Werk darstelle. Die Vorschrift des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterwerfe jedoch nur die Nutzungsüberlassung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten, und nicht deren Verkauf dem Steuerabzug.
Dem sind die beiden Senate des FG Köln nicht gefolgt. Sowohl der 3. Senat als auch der für Körperschaften zuständige 13. Senat vertreten die Auffassung, dass das anzuwendende deutsche Urheberrecht (§ 29 UrhG) einem Rechteverkauf entgegensteht. Die Verfahren wurden von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe in ihrer Verfügung vom 29.04.2014 (DStR 2014, 1554) als Musterverfahren hinsichtlich der Rechteüberlassung durch Fotomodelle aufgeführt.
Gegen beide Urteile wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Die Verfahren werden dort unter den Aktenzeichen I R 83/16 und I R 69/16 geführt.