Bei der Gewinnermittlung einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, die ihre Bücher in einer Fremdwährung führt, müssen wechselkursbedingte Wertverluste oder Wertsteigerungen bei der Umrechnung der Geschäftsvorfälle in Euro berücksichtigt werden.
BFH Beschluss vom 16.12.2008 – I B 44/08 BFH NV 2009 S. 940 ff.
Begründung:
Die zur Klärung gestellte Rechtsfrage betrifft die Art und Weise, wie die Umrechnung der in ausländischer Währung aufgestellten Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen hat. Das ist indes durch die Senatsrechtsprechung, auf der das FG-Urteil beruht, im Grundsatz geklärt:
Nach der Rechtsprechung des Senats regeln weder die GoB noch das Steuerrecht, nach welchem Verfahren die Werte aus einem ausländischen Jahresabschluss für Zwecke einer nach deutschem Steuerrecht aufzustellenden Bilanz (Steuerbilanz) umzurechnen sind. Daraus folgt, dass jedes Umrechnungsverfahren zulässig ist, soweit es nicht im Einzelfall mit den materiellen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung kollidiert; insoweit hat der Senat insbesondere die Anwendung des Zeitbezugsverfahrens, des Stichtagskursverfahrens, des Fristigkeitsverfahrens oder des Nominal-Sachwertverfahrens als in Betracht zu ziehende Umrechnungsverfahren bezeichnet.
Des Weiteren hat der Senat zur Ermittlung des Gewinns von ausländischen Betriebsstätten unbeschränkt Steuerpflichtiger entschieden, dass die GoB und die allgemeinen Bewertungsgrundsätze es erfordern, dass sich bei Geschäftsvorfällen in ausländischer Währung –unabhängig von der gewählten Umrechnungsmethode– auch der jeweilige Wechselkurs als einer der für die Bewertung der Wirtschaftgüter relevanten Faktoren niederschlägt. Der nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts ermittelte Gewinn enthält sonach nicht nur die aus der Tätigkeit der Betriebsstätte resultierende Vermögensmehrung in Fremdwährung, sondern zugleich damit in Zusammenhang stehende wechselkursbedingte Wertverluste oder Wertsteigerungen; die Umrechnung ist Bestandteil der Gewinnermittlung der Betriebsstätte.
Nichts anderes kann für den Fall der Gewinnermittlung der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens gelten, für den ebenfalls das deutsche Steuerrecht und die allgemeinen innerstaatlichen Gewinnermittlungsgrundsätze maßgeblich sind.
Mit diesen Grundsätzen ist das Begehren der Klägerin, das letztlich darauf hinausläuft, den Ausweis von Wechselkursgewinnen oder -verlusten bei der Umrechnung einzelner Geschäftsvorfälle dadurch zu vermeiden, dass nicht die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der inländischen Betriebsstätte auf DM-Basis aufgestellt wird, sondern schlicht der sich aufgrund eines in US-$ aufgestellten Jahresabschlusses ergebende US-$-Gewinn (nach den Kurswerten des Bilanzstichtags oder nach dem durchschnittlichen Jahreskurswerten) umgerechnet und der Besteuerung zugrunde gelegt wird, nicht zu vereinbaren. Ob die laufende Buchhaltung der Betriebsstätte dabei ganz oder teilweise in einem geschlossenen Buchführungskreis in der Fremdwährung geführt wird oder nicht, kann für die Frage, ob Wechselkursgewinne auf der Grundlage der innerstaatlichen Gewinnermittlungsgrundsätze zu besteuern sind, keine Rolle spielen.