Zufluss von Vergütungen bei einem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Ein Zufluss einer Vergütung beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist im Falle fehlender Zahlung oder Gutschrift (auf dem Empfängerkonto) setzt nicht zwingend voraus, dass die Forderung des beherrschenden Gesellschafters zivilrechtlich fällig ist.

BFH  Beschluss vom 2.6.2014, III B 153/13

Begründung:

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob der Zufluss einer Vergütung beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Falle fehlender Zahlung oder Gutschrift (auf dem Empfängerkonto) zwingend voraussetzt, dass die Forderung des beherrschenden Gesellschafters zivilrechtlich fällig ist, bedarf keiner Klärung, da sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist.

anach ist bei einem beherrschenden Gesellschafter der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, da ein beherrschender Gesellschafter es regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung dieser Rechtsfrage geboten erscheinen lassen, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Ob für den Zufluss von Gewinnanteilen beim beherrschenden Gesellschafter andere Grundsätze gelten

Anwendung der Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung über beherrschende Gesellschafter auf zwei Minderheitsgesellschafter

Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann ein Vergütungsaufwand als vGA beurteilt werden, wenn der Arbeitsvertrag das Maß der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistung nicht definiert und sich die zu erbringende Arbeitszeit auch nicht aufgrund anderer Umstände bestimmen lässt.

Zwei Minderheitsgesellschafter einer GmbH, die aufgrund gleich lautender Anstellungsverträge jeweils zu Geschäftsführern bestellt sind und die gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen, können die GmbH auch dann beherrschen, wenn der Abschluss des Anstellungsvertrages des einen Minderheitsgesellschafters nicht von der Zustimmung des anderen abhängt.

BFH Beschluss vom 29.07.2009 – I B 12/09 BFHNV 2010 s. 66 f

Begründung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine vGA angenommen werden, wenn die Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. In diesen Fällen kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass die Leistung nicht auf schuldrechtlicher Grundlage erbracht wird, sondern im Gesellschaftsverhältnis wurzelt. Das FG hat angenommen, dass die Gesellschafter A und B gleichgerichtete Interessen verfolgten und daher als beherrschende Gesellschafter anzusehen seien. Die Gehaltszahlungen an A seien teilweise als vGA zu werten, da im Arbeitsvertrag seine Arbeitszeiten nicht klar und eindeutig geregelt seien und sich anhand der Vereinbarungen auch nicht bestimmen ließen. Das FG ist damit nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, da ein Arbeitsvertrag, der das Maß der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen nicht definiert, jedenfalls dann unwirksam ist und ein Vergütungsaufwand als vGA beurteilt werden kann, wenn sich die zu erbringende Arbeitszeit auch nicht aufgrund anderer Umstände bestimmen lässt.

 Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfene Frage, ob bei zwei Minderheitsgesellschaftern eine Beherrschung aufgrund gleichgerichteter Interessen anzunehmen sei, wenn diese zwar gleichzeitig gleichlautende Anstellungsverträge mit der Gesellschaft abschlössen, der Abschluss des Anstellungsvertrages des einen Minderheitsgesellschafters jedoch nicht von der Zustimmung des anderen abhänge, ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass mehrere Minderheitsgesellschafter eine GmbH im Einzelfall dadurch beherrschen können, dass sie gleichgerichtete Interessen verfolgen. Hiervon kann auszugehen sein, wenn mit allen Minderheitsgesellschaftern zeit- und inhaltsgleiche Vereinbarungen getroffen werden

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistungen an nahe stehende Personen.

Erbringt eine Kapitalgesellschaft an einen nicht beherrschenden Gesellschafter ohne klare und eindeutige im Voraus getroffene Vereinbarung eine Leistung, kann die Annahme von vGA gerechtfertigt sein, wenn der Gesellschafter zugleich eine dem beherrschenden Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahe stehende Person ist.

BFH Beschluss vom 22.12.2ßß8 – IB 161/08 BFH NV 2009 S. 969 f