Bemessung des Verspätungszuschlags

Damit bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags der Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs "genügende Beachtung" geschenkt wird, muss der Verspätungszuschlag nicht zwingend in ein prozentuales Verhältnis zur Abschlusszahlung gesetzt werden. Besondere Umstände des Einzelfalls können es vielmehr rechtfertigen, auch einen die Abschlusszahlung übersteigenden Verspätungszuschlag festzusetzen.

BFH Beschluss vom 14.04.2011 V B 100/10 BFH NV 2011 S. 1288 f.

Begründung:

Der BFH hat entschieden, dass bei der Festlegung eines Verspätungszuschlags nach § 152 der Abgabenordnung der Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs "genügende Beachtung" geschenkt werden muss. Zwar könne ein Verspätungszuschlag auch im Erstattungsfall festgesetzt werden. Allerdings sei in einem solchen Fall unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsziehung und des Verschuldens nachvollziehbar abzuwägen, welches Gewicht der verspäteten Abgabe der Steuererklärung noch zukomme, nachdem die geschuldete Steuer fast oder sogar insgesamt bereits gezahlt worden sei. Im Übrigen seien bei der Ermessensentscheidung über die Höhe des Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Steuerjahreserklärung auch die bereits entrichteten Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen. Für die Entscheidung über die Höhe des Verspätungszuschlags sei "die Höhe der Abschlusszahlung neben anderen Merkmalen wie die Dauer der Fristüberschreitung oder das Verschulden die Richtschnur für die Bestimmung des Zuschlags innerhalb des durch die festgesetzte Steuer gebildeten Rahmens.

Ein Verspätungszuschlag könne "auch festgesetzt werden, obwohl es zu einer Erstattung gekommen" sei. Es sei zutreffend, dass "der Kläger im Hinblick auf seine Umsatzsteuervoranmeldungen und die daraufhin geleisteten Vorauszahlungen aus der verspäteten Erklärungsabgabe keinen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil gezogen" habe und "auch die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs relativ gering" sei . Soweit der Kläger auf dem Standpunkt stehe, "der Verspätungszuschlag könnte nur in ein prozentuales Verhältnis zur Abschlusszahlung gesetzt werden", sei dies unzutreffend. Aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalls hat es die Höhe des Verspätungszuschlags im Ergebnis nicht beanstandet.