Bemühung Kind um einen Ausbildungsplatz

Die Bemühungen des volljährigen Kindes um einen Ausbildungsplatz können durch die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung, durch Suchanzeigen, durch schriftliche Bewerbungen oder Bewerbungen mittels E-Mails glaubhaft gemacht werden; im Einzelfall kommen auch telefonische Anfragen in Betracht, wenn dazu detailliert und glaubhaft vorgetragen wird. Die vom FG danach durch Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles getroffene Entscheidung kann der Bundesfinanzhof nur eingeschränkt überprüfen.

BFH Beschluss vom 30.11.2009 – III B 251/08 BFHNV 2009 S. 859

Begründung:

Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Berücksichtigung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes voraussetzt, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Als Nachweis eignet sich regelmäßig die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit, die jeweils für drei Monate fortwirkt. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann auch durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen glaubhaft gemacht werden. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen kommen im Einzelfall als Nachweis in Betracht, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind.

Durch die Rechtsprechung des Senats ist weiter geklärt, dass das FG die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung der oben dargelegten Beweisanzeichen zu treffen hat. Bei seiner danach getroffenen Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 118 Abs. 2 FGO nur eingeschränkt überprüft werden kann.