Beruflich genutzte Räume

Der Umstand der andauernden Beschäftigung einer familienfremden Person kann für die Frage der Einordnung von ihr mitbenutzter Räume als häusliches Arbeitszimmer entscheidungserheblich sein.

BFH Beschluss vom 12.04.2011 VIII B 155/10 BFHNV 2011 S. 1146

Begründung:

Das Finanzgericht muss sich mit der Frage auseinandersetzen, ob bei Aufwendungen für beruflich und zur Verwaltung von Immobilienbesitz genutzte Räume im Einfamilienhaus der Kläger die Einbindung der Räume in die häusliche Sphäre nicht durch die Mitbenutzung durch eine weder zur Familie noch zum Haushalt der Kläger gehörende Person aufgehoben oder überlagert wurde.

Anmerkung:

Ein im (auch) selbst genutzten Einfamilienhaus gelegenes Büro kann jedoch dann aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird. Derartige Gründe sind allerdings nicht schon deshalb gegeben, weil ein Steuerpflichtiger einen von ihm genutzten Raum gelegentlich für Beratungsgespräche benutzt. Sie sind jedoch u.a. dann zu bejahen, wenn die funktionale Büroeinheit auch von dritten, nicht familienangehörigen und auch nicht haushaltszugehörigen Personen genutzt wird.