Beteiligung an einem Umsatzsteuer-Karussell

Eine Beteiligung an einem Umsatzsteuer-Karussell steht einer Steuerbarkeit von Lieferungen daher nicht entgegen.

FG Schleswig Holstein Urteil vom 9. Dezember 2015 Aktenzeichen 4 K 133/10

Begründung:

Im Urteil vom 9. Dezember 2015 hatte der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen
Finanzgerichts (Aktenzeichen 4 K 133/10) über die Frage einer Steuerfreiheit nach § 6a UStG (innergemeinschaftliche Lieferung) zu entscheiden. Die Klägerin tätigte im Streitjahr – im Zeitraum von Oktober bis Dezember – Ausgangsumsätze in Höhe von über 25 Mio. €, deren Beurteilung nach einer Steuerfahndungsprüfung im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung streitig war.

Der Senat schloss sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, wonach auch ein sog. “In/Out-Buffer” eine “wirtschaftliche Tätigkeit” im Sinne der Richtlinie 77/388 EWG ausübt und eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a Abs. 1 UStG grundsätzlich ausscheidet, wenn der Belegnachweis nicht vollständig erbracht ist und objektiv nicht feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.

Im Streitfall scheiterte der Belegnachweis (§ 17a Abs. 4 UStDV) insbesondere daran, dass die eingereichte Rechnung nicht den gemäß § 14a Satz 1 UStG (in der Fassung für das Streitjahr 2003) erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung – sondern lediglich den Hinweis „VAT 0,00“ – enthielt. Weiterhin rügte das Gericht, dass der vorgelegte CMR-Frachtbrief nicht die Angabe des Ortes und Tages der Ausfuhr/Versendung (§ 17 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 d) UStDV a.F.) enthielt. Da das Vorliegen der Voraussetzungen des §6a UStG objektiv nicht zweifelsfrei feststand und ein Gutglaubensschutz mangels vollständigen Belegnachweises ausschied, wurde die Befreiung verwehrt. Es kam damit nicht mehr darauf an, ob eine Steuerbefreiung auch deswegen ausschied, weil anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass sie sich durch den Umsatz an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat.