Betriebsgrößenmerkmal des § 7g EStG a.F.

Ein Klärungsbedürfnis i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu der Rechtsfrage, ob das Betriebsgrößenmerkmal des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1997 ausländisches Betriebsvermögen einbeziehen kann bzw. die entsprechende Prüfung nicht auf das durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte und auf die inländische Belegenheit bezogene Betriebsvermögen einer Zweigniederlassung beschränkt ist, besteht nicht.

BFH Beschluss vom 15.02.2012 – I B 124/11 BFHNV 2012 Seite 986

Begründung;

So verhält es sich hier. Denn versteht man die von der Klägerin dargelegte Rechtsfrage dahin, ob das Betriebsgrößenmerkmal des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1997 ausländisches Betriebsvermögen einbeziehen kann bzw. die entsprechende Prüfung nicht auf das durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte und auf die inländische Belegenheit bezogene Betriebsvermögen einer Zweigniederlassung beschränkt ist, so ist sie so zu beantworten, wie es das FG getan hat.

Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig: Das Größenmerkmal bezieht sich auf das Betriebsvermögen des (Gewerbe-)Betriebs des Steuerpflichtigen, ohne mit Blick auf die Belegenheit eine sachliche (inlandsbezogene) Einschränkung zu formulieren. Jene sachliche Einschränkung bezieht sich ausschließlich auf die Verbleibensvoraussetzung in § 7g Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 1997 ("inländische Betriebsstätte dieses Betriebs"). Nur diese Interpretation wird auch dem (subventiven) Zweck der Regelung gerecht und vermeidet eine Benachteiligung inländischer Betriebe mit inländischen Betriebsstätten, die eine Investition in einer Betriebsstätte beabsichtigen. Es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass die Klägerin als Steuerpflichtige –wenn auch nur im Rahmen ihrer inländischen Einkünfte– persönliches Zurechnungssubjekt einer etwaigen Ansparabschreibung ist und die Zweigniederlassung (i.S. des § 13d des Handelsgesetzbuchs) als (inländische) Betriebsstätte (§ 12 Satz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung) anzusehen ist.