Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

Zuwendungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze als Arbeitslohn zu beurteilen. Der Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Leistungen ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmen. Er kann anhand der Kosten geschätzt werden, die dem Arbeitgeber dafür erwachsen sind. In die Schätzungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können.

Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung – insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters – sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen

BFH Urteil vom 16.05.2013 – VI R 93/10 (NV) BFH/NV 2014, 14

Begründung:

Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Maßgeblich ist insoweit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören u.a. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn sind nach § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen; dabei ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.

Arbeitslohn liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers zwar bereichert werden, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt

Nach ständiger Rechtsprechung können auch Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht. Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung solcher Veranstaltungen ist in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen. Insbesondere zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung hat der BFH jedoch typisierend festgelegt, ab wann den teilnehmenden Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet werden, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden kann. Danach sind bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR die Zuwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren .

Die Bewertung der Leistungen bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Bei diesem Wert, der im Schätzungsweg ermittelt werden kann, handelt es sich um den Betrag, den ein Fremder unter gewöhnlichen Verhältnissen für Güter gleicher Art im freien Verkehr aufwenden muss. Rechtsprechung und Verwaltung (R 72 Abs. 4 LStR für die Streitjahre) beanstanden es jedoch grundsätzlich nicht, den Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen anhand der Kosten zu schätzen, die dem Arbeitgeber dafür seinerseits erwachsen sind. Denn es kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass auch ein Fremder diesen Betrag für die Veranstaltung hätte aufwenden müssen. Sofern sich ein Beteiligter für die Bewertung auf eine abweichende Bestimmung beruft, muss er grundsätzlich konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert der Veranstaltung nicht entspricht.  

In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dem entsprechend hat der Senat Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, nicht als Lohn beurteilt und folglich auch nicht bei der Prüfung, ob die Freigrenze überschritten ist, einbezogen; so hat er etwa Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers. Dies gründet darin, dass Arbeitgeber, insbesondere, wenn sie mit mehreren Hundert Besuchern rechnen, häufig nicht in der Lage sind, selbst eine Betriebsveranstaltung auszurichten; sie müssen sich daher der Hilfe eines Eventmanagers bedienen, der diese gestaltet. Die Organisation einer Betriebsfeier durch ein fremdes Unternehmen erhöht zwar die Kosten des Arbeitgebers hierfür, nicht aber den Vorteil, der dem Arbeitnehmer zufließt und der allein Gegenstand der Einkommensbesteuerung ist.

Gleiches gilt im Grundsatz für Mietkosten. Ein Unternehmen, das eine übliche Betriebsfeier veranstaltet oder sein Firmenjubiläum mit den eigenen Arbeitnehmern und –wie im Streitfall– den Arbeitnehmern von Tochterunternehmen begeht, wird regelmäßig auf eigenem Firmengelände nicht über ausreichende Raumkapazitäten verfügen, sodass es eine Örtlichkeit mieten muss, in der sämtliche Arbeitnehmer Platz finden. Allein das Abhalten einer Betriebsveranstaltung in gemieteten statt in eigenen Räumen des Arbeitgebers begründet jedoch für sich betrachtet regelmäßig noch keinen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers. Nur wenn hierbei Leistungen an die Arbeitnehmer erbracht werden, die einen marktgängigen Wert haben, kann bei den Arbeitnehmern eine objektive Bereicherung und damit Arbeitslohn angenommen werden. Zu einer objektiven Bereicherung führen typischerweise nur solche Leistungen, die die teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen, etwa Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters, bewirken bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang; sie bleiben daher bei der angesprochenen Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Betracht.

Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 25. Mai 1992 die Auffassung vertreten, dass auch Ausgaben für den "äußeren Rahmen" von Betriebsveranstaltungen zu berücksichtigen seien. Soweit dies jedoch so verstanden werden konnte, dass sämtliche Aufwendungen eines Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung im Rahmen der Gesamtkostenermittlung zu berücksichtigen und auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen seien, hält der Senat daran nicht mehr fest. Denn Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer durch die Leistung des Arbeitgebers einen unmittelbaren geldwerten Vorteil erlangt.

Die Entscheidung des FG entspricht diesen Grundsätzen nicht. Zwar hat die Vorinstanz die Freigrenze zu Recht mit 110 EUR bemessen.. Sie hat jedoch bei der Ermittlung der Gesamtkosten der Veranstaltung am 4. September 2005 zu Unrecht auch die Kosten des äußeren Rahmens (u.a. Eventveranstalter, Mietkosten) berücksichtigt.

Entgegen der Auffassung des FG hat das FA die Reisekosten zu Recht nicht in die Berechnung einbezogen. Die Arbeitnehmer waren durch die für sie verauslagten Reiseaufwendungen nicht bereichert. Da die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst war, handelte es sich bei den Reisekosten um steuerfreien Werbungskostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG.

 

Zuwendungen aus Anlass einer zentralen Betriebsveranstaltung in einem Konzern

Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung, sofern die Freigrenze von 110 € übersteigen, sind als Arbeitslohn zu erfassen. 

In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen.

BFH Urteil vom 16.5.2013, VI R 93/10

Begründung:

Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG gegeben sind.

Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Maßgeblich ist insoweit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Nach ständiger Rechtsprechung können auch Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht. Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung solcher Veranstaltungen ist in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen. Insbesondere zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung hat der BFH jedoch typisierend festgelegt, ab wann den teilnehmenden Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet werden, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden kann. Danach sind bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR die Zuwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.

Die Bewertung der Leistungen bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Bei diesem Wert, der im Schätzungsweg ermittelt werden kann, handelt es sich um den Betrag, den ein Fremder unter gewöhnlichen Verhältnissen für Güter gleicher Art im freien Verkehr aufwenden muss. Rechtsprechung und Verwaltung (R 72 Abs. 4 LStR für die Streitjahre) beanstanden es jedoch grundsätzlich nicht, den Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen anhand der Kosten zu schätzen, die dem Arbeitgeber dafür seinerseits erwachsen sind. Denn es kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass auch ein Fremder diesen Betrag für die Veranstaltung hätte aufwenden müssen. Sofern sich ein Beteiligter für die Bewertung auf eine abweichende Bestimmung beruft, muss er grundsätzlich konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert der Veranstaltung nicht entspricht.

In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dem entsprechend hat der Senat Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, nicht als Lohn beurteilt und folglich auch nicht bei der Prüfung, ob die Freigrenze überschritten ist, einbezogen; so hat er etwa Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers ausgenommen (Senatsurteil in BFHE 240, 44, m.w.N.). Dies gründet darin, dass Arbeitgeber, insbesondere, wenn sie mit mehreren Hundert Besuchern rechnen, häufig nicht in der Lage sind, selbst eine Betriebsveranstaltung auszurichten; sie müssen sich daher der Hilfe eines Eventmanagers bedienen, der diese gestaltet. Die Organisation einer Betriebsfeier durch ein fremdes Unternehmen erhöht zwar die Kosten des Arbeitgebers hierfür, nicht aber den Vorteil, der dem Arbeitnehmer zufließt und der allein Gegenstand der Einkommensbesteuerung ist.

Gleiches gilt im Grundsatz für Mietkosten. Ein Unternehmen, das eine übliche Betriebsfeier veranstaltet oder sein Firmenjubiläum mit den eigenen Arbeitnehmern und –wie im Streitfall– den Arbeitnehmern von Tochterunternehmen begeht, wird regelmäßig auf eigenem Firmengelände nicht über ausreichende Raumkapazitäten verfügen, sodass es eine Örtlichkeit mieten muss, in der sämtliche Arbeitnehmer Platz finden. Allein das Abhalten einer Betriebsveranstaltung in gemieteten statt in eigenen Räumen des Arbeitgebers begründet jedoch für sich betrachtet regelmäßig noch keinen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers. Nur wenn hierbei Leistungen an die Arbeitnehmer erbracht werden, die einen marktgängigen Wert haben, kann bei den Arbeitnehmern eine objektive Bereicherung und damit Arbeitslohn angenommen werden. Zu einer objektiven Bereicherung führen typischerweise nur solche Leistungen, die die teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen, etwa Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters, bewirken bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang; sie bleiben daher bei der angesprochenen Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Betracht.

Zwar hat der Senat die Auffassung vertreten, dass auch Ausgaben für den "äußeren Rahmen" von Betriebsveranstaltungen zu berücksichtigen seien. Soweit dies jedoch so verstanden werden konnte, dass sämtliche Aufwendungen eines Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung im Rahmen der Gesamtkostenermittlung zu berücksichtigen und auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen seien, hält der Senat daran nicht mehr fest. Denn Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer durch die Leistung des Arbeitgebers einen unmittelbaren geldwerten Vorteil erlangt.

 

Aufteilung der Kosten bei Betriebsveranstaltungen auf alle Teilnehmer

Leistungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze als Arbeitslohn zu werten. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, können die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einbezogen und zu gleichen Teilen auf die Gäste aufgeteilt werden, sofern die entsprechenden Leistungen Lohncharakter haben und nicht individualisierbar.

Aufzuteilen ist der Gesamtbetrag auch auf Familienangehörige der Arbeitnehmer, sofern diese an der Veranstaltung teilgenommen haben.

Der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, grundsätzlich nicht zuzurechnen

BFH Urteil vom 16.5.2013, VI R 7/11

Begründung:

In einem weiteren Urteil vom 16. Mai 2013 (VI R 7/11) hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet.

In diesem Fall (VI R 7/11) hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des FA auf ca. 68 Euro pro Teilnehmer. Da das FA die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Das FG hatte der Klage nur teilweise stattgegeben. Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und der Klage insgesamt stattgegeben.

 

Überschreitung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen durch geringere Teilnehmer

Bei der Bemessung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110,00 € je Arbeitnehmer sind alle Kosten einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen zu summieren und durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen. Allerdings ist es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf zu berücksichtigen, wenn statt 600 Arbeitnehmern tatsächlich nur 348 Arbeitnehmer teilnehmen. Der Senat hält es für gerechtfertigt, in diesem Fall auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen. Die teilnehmenden Arbeitnehmer hätten durch die Nicht-Teilnahme eines Großteils der angemeldeten Arbeitnehmer keine Bereicherung erfahren.

Finanzgerichts Düsseldorf Urteil 17.01.2011, 11 K 908/10 L

Begründung:

Indes kann die Durchschnittsberechnung zu unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn z.B. Arbeitnehmer, deren Teilnahme an der Betriebsveranstaltung vorgesehen war, tatsächlich nicht teilnehmen. In diesen Fällen dürfen Sachleistungen, die weder den nicht teilnehmenden noch den teilnehmenden Arbeitnehmern als Arbeitslohn zugewendet worden sind, nach teilweise vertretener Auffassung nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen und damit den teilnehmenden Arbeitnehmern wertmäßig zugerechnet werden, selbst wenn dem Arbeitgeber dafür entsprechende Betriebsausgaben entstanden sind (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Betriebsveranstaltungen" Rn. 29). Im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer die Kosten für den äußeren Rahmen nicht beeinflussen könne und insoweit auch nicht bereichert sei, er zudem keinen Einfluss auf die Teilnehmerzahl habe, sei auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen (Wagner, in: Heuermann/Wagner, LohnSt, Rn. D 119). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Er hält es nicht für gerechtfertigt, für die Beurteilung der Freigrenze allein auf die Aufwendungen des Arbeitgebers und nicht darauf abzustellen, was bei den Arbeitnehmern als Bereicherung "ankommt". Die Bereicherung des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht von der Teilnehmerzahl abhängig.

Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung

Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung

Beschluss vom 31.3.2010, V B 112/09

Begründung:

Nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG und § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG werden einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt unentgeltliche Leistungen durch einen Unternehmer für sein Personal für dessen privaten Bedarf, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine nach den genannten Vorschriften steuerbare unentgeltliche Leistung (auch) vor, wenn Leistungen des Arbeitgebers zwar aus betrieblichem Anlass erfolgen, die Leistung jedoch den privaten Bedarf der Arbeitnehmer –wie z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die Abgabe von Mahlzeiten– befriedigt. Anders ist es, wenn besondere Umstände vorliegen und die Leistung deshalb durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist (EuGH-Urteile vom 16. Oktober 1997 C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 61 Rdnrn. 26 ff.; vom 11. Dezember 2008 C-371/07, Danfoss A/S und AstraZeneca A/S, BFH/NV 2009, 336 zur Abgabe von Mahlzeiten; BFH-Urteile vom 10. Juni 1999 V R 104/98, BFHE 188, 466, BStBl II 1999, 582; vom 27. Februar 2008 XI R 50/07, BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426; vom 29. Mai 2008 V R 17/07, BFH/NV 2008, 1893; vom 29. Mai 2008 V R 12/07, BFHE 221, 525, BStBl II 2009, 428). Der Zweck dieser Bestimmungen zur Entnahmebesteuerung besteht darin, sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand entnimmt oder eine Dienstleistung erbringt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand oder eine Dienstleistung gleicher Art erwirbt, gleichbehandelt werden (z.B. EuGH-Urteile "Fillibeck" und "Danfoss A/S und AstraZeneca A/S").

Zu der grundsätzlichen vergleichbaren Fragestellung bei Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer hat der BFH entschieden, (nur) solche Vorteile seien kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen. Ein Vorteil werde dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen sei, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stehe. In diesem Fall könne ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 225, 58, BStBl II 2009, 726, m.w.N.). Für Betriebsveranstaltungen (Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht) hat der BFH konkretisiert, das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung solcher Veranstaltungen sei in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen; die Aufwendungen könnten auch im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Insbesondere zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung ist nach der Rechtsprechung des BFH zur Lohnsteuer eine typisierende Quantifizierung (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 31. Mai 1988  1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227 ff., 230 ff., und vom 4. Februar 2005  2 BvR 1572/01, BFH/NV Beilage 2005, 112; BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 151/00, BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442) zulässig, ab wann die den teilnehmenden Arbeitnehmern zugewendeten geldwerten Vorteile von solchem Eigengewicht sind, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden kann und deshalb bei Überschreiten einer Freigrenze die Zuwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, juris; in BFHE 225, 58, BStBl II 2009, 726; vom 16. November 2005 VI R 68/00, BFHE 212, 51, BStBl II 2006, 440; vom 15. Januar 2009 VI R 22/06, BFHE 224, 136, BStBl II 2009, 476; in BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442). Des Weiteren hat sich der BFH im Urteil in BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442 insbesondere auch mit den Fragen zur Erforderlichkeit einer Anpassung sowie der auch vom Kläger vorgetragenen Auffassung, die Freigrenze müsse branchenspezifisch betrachtet werden, auseinandergesetzt.

Der Kläger selbst geht davon aus, dass die grundsätzliche Fragestellung, ob eine Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, mit derjenigen, ob die Leistung des Unternehmers an sein Personal durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist, vergleichbar ist.

Keine pauschal besteuerte „Betriebsveranstaltung„ bei geschlossenem Teilnehmerkreis







Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 % scheidet aus.

 BFH Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 22/06

 Begründung:

Mit Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 22/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende Betriebsveranstaltung darstellt.

Im Streitfall führte eine international tätige Beratungsgesellschaft (Arbeitgeber) verschiedene Fachtagungen der angestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. Die Gesellschaft ging von steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen aus; die den Führungskräften zugeflossenen geldwerten Vorteile sollten deshalb nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes pauschal mit einem Steuersatz von 25 % versteuert werden. Demgegenüber ermittelte das Finanzamt (FA) die Lohnsteuer mit einem individuell errechneten, wesentlich höheren Nettopauschsteuersatz.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Er führte zunächst aus, dass Betriebsveranstaltungen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima förderten. Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten, liege daher aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor. Diese Freigrenze von 150 Euro war jedoch im Streitfall erheblich überschritten. Der BFH bestätigte ferner seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe; die Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % sei strukturell darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25 % bilde insoweit die "vertikale Beteiligung" der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Bei lediglich Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der Durchschnittssteuersatz von 25 % jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

 

Betriebsveranstaltung überreichte Goldmünzen

Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.11.2006, VI R 58/04

Erläuterungen:
Mit Urteil vom 7. November 2006 VI R 58/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zuwendung von Goldmünzen bei einer Betriebsveranstaltung nicht der günstigeren Steuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt. Im Rahmen der jährlich veranstalteten Weihnachtsfeiern überreichte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 280 € pro Stück. Den Wert der insgesamt zugewendeten Goldmünzen unterwarf der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dem Pauschsteuersatz von 25 v.H. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Goldmünzen seien nicht –wie vom Gesetz gefordert– aus Anlass, sondern nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung zugewendet worden und versagte deshalb die Anwendung des Pauschsteuersatzes. Klage und Revision des Arbeitgebers blieben ohne Erfolg.
Der BFH entschied, dass Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur solche seien, die den Rahmen und das Programm der Veranstaltung beträfen. Zuwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stünden, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht würden, könnten folglich nicht mit 25 v.H. pauschal besteuert werden. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber die Goldmünzen nicht aus Anlass der Betriebsveranstaltungen gewährt. Er habe vielmehr lediglich die Gelegenheit der Weihnachtsfeiern genutzt, um die Goldmünzen zu überreichen. Die Übergabe von Goldmünzen an alle bei einer Weihnachtsfeier anwesenden Arbeitnehmer sei eine untypische Programmgestaltung. Zudem habe die Zuwendung der Goldmünzen auch völlig losgelöst von den Weihnachtsfeiern vorgenommen werden können.

Arbeitslohn bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr

Führt ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durch, so wird ab der dritten Veranstaltung Arbeitslohn zugewendet.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.11.2005, VI R 68/00

Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen können im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen. Ein solches eigenbetriebliches Interesse ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der Arbeitgeber anlässlich von Betriebsveranstaltungen Aufwendungen tätigt, um den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist mit zwei Betriebsveranstaltungen eine Grenze erreicht, bei deren Überschreiten die zusätzlichen Zuwendungen als individuelle Belohnung der einzelnen Arbeitnehmer erscheinen. Der Senat hält nach erneuter Überprüfung der Rechtsfrage daran fest, dass Arbeitslohn zugewendet wird, wenn der Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durchführt. Denn in einem solchen Fall ist der Schluss gerechtfertigt, dass die den Arbeitnehmern dabei zukommenden Vorteile nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, sondern dass die Dienste der Arbeitnehmer auf diesem Wege entgolten werden sollen.

Betriebsveranstaltungen finden mehr als zweimal jährlich für denselben Kreis von Arbeitnehmern statt, wenn mehr als zwei solcher Veranstaltungen pro Jahr für dieselben Arbeitnehmer offen stehen. Das ist z.B. der Fall, wenn eine Veranstaltung für das gesamte Unternehmen, eine weitere für eine Zweigstelle und noch eine für eine Abteilung dieser Zweigstelle durchgeführt wird. Die Arbeitnehmer der betreffenden Abteilung der Zweigstelle können mithin an drei Veranstaltungen teilnehmen. Wird dagegen eine Betriebsveranstaltung für das gesamte Unternehmen, darüber hinaus jeweils eine Veranstaltung für die einzelnen Abteilungen sowie eine weitere Veranstaltung für die ehemaligen Arbeitnehmer (Pensionärstreffen) durchgeführt, so stehen für denselben Kreis von Arbeitnehmern nicht mehr als zwei Veranstaltungen offen.
Unschädlich ist, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines funktionalen Wechsels (z.B. Eintritt in den Ruhestand, Versetzung) oder in Erfüllung beruflicher Aufgaben (z.B. als Personalchef, Betriebsratsmitglied) an mehr als zwei Veranstaltungen teilnimmt.