Geht das FG davon aus, dass vertragliche Ansprüche nicht entstanden seien und deshalb eine Rückstellung in der Bilanz der Kapitalgesellschaft nicht habe gebildet werden dürfen, so ist die Revision nicht allein aufgrund des Vortrags zuzulassen, die Vorinstanz habe den Vorrang der Gewinnkorrektur mittels einer außerbilanziell anzusetzenden vGA gegenüber den Grundsätzen der Bilanzberichtigung verkannt.
BFH Beschluss vom 12.03.2014 – IB 56/13 BFHNV 2014 S.906 f.
Begründung:
Die Klägerin hat insoweit außer Acht gelassen, dass das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Urteil –bezogen auf den von ihm zu entscheidenden Fall– von einer zivilrechtlich entstandenen Verpflichtung aus einem Beratervertrag und, hierauf aufbauend, nur für diesen Sachverhalt von dem Vorrang der Gewinnkorrektur mittels einer verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber den Grundsätzen der Bilanzberichtigung ausgegangen ist, während das dem anhängigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Urteil des Niedersächsischen FG auf der Beurteilung fußt, dass gegenüber der Klägerin keine Honoraransprüche aus der Vereinbarung vom 4. Juni 2001 entstanden sind.
Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, dass die Beschwerde im Hinblick auf dieses Vertragsverständnis unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Bundesfinanzhof an die tatsächliche Würdigung des FG (hier: Vertragsauslegung) nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 24, m.w.N.), zumindest einen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision substantiiert dargelegt hätte.