Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts

Rechtsfragen zum Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) sind nicht grundsätzlich bedeutsam, weil es für deren Beantwortung entscheidend auf die vom FG als Tatsacheninstanz zu würdigenden und damit regelmäßig nicht klärungsbedürftigen Umstände des Einzelfalls ankommt.

BFH Beschluss vom 07.05.2014 – IX B 146/13 (BFHNV 2014 S. 1204) (veröffentlicht am 18.06.2014)

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob und wann eine Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, bei denen der Ankaufsvertrag einerseits und Optionsverträge zu einer möglichen Veräußerung bzw. einem möglichen Erwerb andererseits (Doppeloption) abgeschlossen wurden, zu einer Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung –AO–) führt, ist mangels Klärungsbedürftigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und ist darum auch nicht klärungsbedürftig, dass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall richtet. Dabei hängt die Prüfung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Kriterien für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen einer –regelmäßig keine abstrakten Rechtsfragen aufwerfenden– Gesamtbetrachtung von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass sich allgemeingültige, vom Einzelfall losgelöste Regeln nicht aufstellen lassen.

Dies gilt auch für die Frage der Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG– .

Dies ist hier nicht der Fall. Denn die vom Kläger aufgeworfene Frage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bei einer Doppeloption ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt Ebenso ist geklärt, dass im Rahmen des § 23 EStG auch der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zu einem steuerbaren Vorgang führen kann. Mit den von ihm vorgebrachten Argumenten wendet sich der Kläger auch im Wesentlichen gegen die vom Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Gesamtbeurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und damit die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des FG. Damit kann aber eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nicht erreicht werden.