Ehescheidungs- und Räumungskosten als außergewöhnliche Belastung

Es wird daran festgehalten, dass Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Das gilt für alle Regelungen, die außerhalb des sogenannten Zwangsverbundes durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind.

Allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige seine Wohnung räumen und herausgeben muss, berechtigt noch nicht zum Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.

BFH Urteil vom 20.01.2016 – VI R 66/12 BFH/NV 2016, 998

Begründung:

Das FG hat zu Unrecht die von der Klägerin aufgewandten Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.

Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit. Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war. Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen

Dagegen nahm der Senat in seiner Entscheidung in die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat auch das FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt. Der Senat hält an seiner vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück.

Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

Der Senat führt für die bis einschließlich 2012 geltende Fassung des § 33 EStG die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von durch Ehescheidungsverfahren entstandene Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen fort. Danach sind zwar die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aber Kosten für außerhalb des so genannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob für die Scheidungsfolgesachen noch § 623 Abs. 1 ZPO a.F. anzuwenden ist oder schon § 137 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Weiter kommt es auch nicht darauf an, ob ein Ehegatte die Kosten auslösende Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren. Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar.

Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen.

Die von der Klägerin hier geltend gemachten Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren betrafen sämtlich Scheidungsfolgesachen, die nicht im Zwangsverbund (Versorgungsausgleich nach § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO) zu entscheiden waren. Die Rechtsstreitigkeiten um die Zuweisung der ehelichen Wohnung und die damit verbundenen Kosten wegen Herausgabe sowie die Gerichtsvollzieherkosten wegen der Wohnungsräumung waren keine im Zwangsverbund zu entscheidenden Scheidungsfolgesachen. Dies gilt erst recht für die Verfahren gegen die Rechtsschutzversicherung.

Im Ergebnis stritt die Klägerin über die Rechtswirksamkeit ihrer rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, die Ansprüche zum Gegenstand hatten, die zwar Scheidungsfolgesachen sind, aber nicht zum Zwangsverbund gehören, sowie darüber hinaus um weitere vertragliche Ansprüche. Dementsprechend kommt ein Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht.

Schließlich führt auch der Umstand, dass die Klägerin ihre Wohnung räumen und herausgeben musste, nicht dazu, dass der hier von der Klägerin geführte Prozess jedenfalls insoweit existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Denn zum existenziell notwendigen Bereich kann zwar grundsätzlich das Wohnen gehören. Die Klägerin lief aber nicht aufgrund des Umstandes, dass sie die eheliche Wohnung räumen musste, Gefahr, ihre Existenzgrundlage schlechthin zu verlieren. Allgemein gilt, dass die Räumung und Herausgabe der Wohnung mit der entsprechenden Kostentragung diese Kosten des Zivilprozesses nicht zu außergewöhnlichen Belastungen macht, und zwar unabhängig von der Art der Wohnungskündigung. Der Einwand der Klägerin, dass vorliegend um die Zuweisung der dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegenden ehelichen Wohnung gestritten worden sei, übersieht, dass die Ehe geschieden war, der Streit also allenfalls um die frühere eheliche Wohnung ging. Im Übrigen werden Kosten durch Familienstreitigkeiten, die im Grunde alle den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG berühren, nicht allein deshalb zu außergewöhnlichen Belastungen. Denn entscheidend für die steuerliche Berücksichtigung ist, wie dargelegt, dass dieser Bereich den früheren Eheleuten eigenverantwortlich übertragen ist und daher nur die Kosten zwangsläufig sind, die unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Notwendigkeit der Durchführung des Ehescheidungsverfahrens entstanden sind.