Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung  ihrer betrieblichen Altersversorgung entscheiden, haben diese Beträg nur ermäßigt zu versteuern.

FG Rheinland Pfalz Urteil vom 19. Mai 2015 (5 K 1792/12

Sachverhalt:

Die Klägerin war bis 2010 als Angestellte in einer Bank tätig. Im Jahr 2003 hatte sie mit ihrem Arbeitgeber eine sog. „Entgeltumwandlung“ vereinbart. Dazu wurde seinerzeit zu Ihren Gunsten ein Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und zur Entrichtung der Beiträge (steuerbefreiter) Arbeitslohn an die Pensionskasse abgeführt. Mit Eintritt in den Ruhestand (2010) erhielt die Klägerin – auf ihren Wunsch – die betrieblichen Altersversorgungsleistungen aus der Pensionskasse nicht monatlich, sondern in einem Einmalbetrag (rd. 17.000 €) ausgezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Zahlung der Pensionskasse mit dem vollen Steuersatz zu veranlagen sei. Dem widersprach die Klägerin und verlangte eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. „Fünftelregelung“ (§ 34 Einkommensteuergesetz), d.h. mit einem günstigeren Steuertarif.

Begründung:

Die Klage hatte Erfolg.

Auch das FG war der Auffassung, dass die Zahlung der Pensionskasse nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürfe. Dies sei – so das FG – nicht nur nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sondern auch mit Rücksicht auf die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geboten. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz), wenn man Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung) und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung (z.B. Pensionskasse) unterschiedlich behandle. Für entsprechende (Einmal-)Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung habe der Bundesfinanzhof (BFH) nämlich bereits entschieden, dass sie nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürften.