Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht

Bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen zu dienen, lässt allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht zu.

Das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an kann aber dann angenommen werden, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der Tätigkeit eindeutig feststeht, dass sie in der vom Steuerpflichtigen betriebenen Weise von vornherein nicht in der Lage gewesen ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen.

BFH 10.05.2012 X B 57/11 BFH NV 2012 Seite 1307

Begründung:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sehen als abstrakten Rechtssatz die Aussage des FG an, das jahrelange Fehlen eines Totalgewinns sei ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige nicht die Absicht gehabt habe, einen Totalgewinn zu erzielen. Dies führe bei der Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht zu einer Verwischung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale mit der Konsequenz, dass der Katalog der indiziellen Merkmale in dem genannten Senatsurteil, die für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sprächen, entsprechend erweitert werden müsse.

Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger hat der Senat in der genannten Divergenzentscheidung einen Katalog der indiziellen Merkmale für eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erstellt. Der Senat hat vielmehr ausgeführt, dass es an dieser Absicht fehle, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübe. Bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet seien, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, lasse allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht zu. Aufgrund von besonderen Umständen könne jedoch eine persönliche Neigung als Ursache der Aufnahme einer Tätigkeit schon aus deren Gegenstand und ihrer tatsächlichen Ausübung hergeleitet werden. Das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an könne dann angenommen werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststehe, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben worden sei, von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstelle.

Dabei hat das FG nicht nur die Tatsache berücksichtigt, dass der Betrieb der Klägerin bis zum Ergehen des Urteils nur Verluste erlitten hatte, wobei es zudem darauf hingewiesen hat, dass die tatsächlichen betriebswirtschaftlich anzusetzenden Verluste noch höher gewesen seien als die steuerlich geltend gemachten. Es hat auch das Konzept des Unternehmens X in seine Beurteilung einbezogen, Nischenproduktionen herzustellen, die zwar in der Fachpresse wohlwollend zur Kenntnis genommen worden seien, jedoch abseits der gängigen Hörgewohnheiten lägen. Ebenfalls gut nachvollziehbar ist die finanzgerichtliche Würdigung der zu hohen Fixkosten des Unternehmens, die sich vor allem aus den hohen Bewirtschaftungskosten der denkmalgeschützten Hofanlage ergaben und ergeben. Seine Zweifel an einem schlüssigen Betriebskonzept hat das FG mit der Kalkulation der Produktionskosten belegt, die zu der Erkenntnis geführt hat, dass eine Kostendeckung gar nicht möglich war. Auch ist die finanzgerichtliche Beurteilung des weiteren Verhaltens der Klägerin im Hinblick auf die andauernden Verluste als nicht professionelles betriebswirtschaftliches Handeln nachvollziehbar, die vom FG mit dem häufigen Wechsel der Vertriebspartner, die aufgrund von Empfehlungen aus dem Bekannten- und Freundeskreis ausgewählt wurden, und der Berater sowie der nachlässigen Erfüllung der steuerlichen Pflichten unterlegt wurde. Ebenso wenig ist die Schlussfolgerung des FG angreifbar, dass den Klägern der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens weniger wichtig gewesen sei und immer noch sei als die künstlerische Bedeutung und Anerkennung der produzierten Aufnahmen, so dass die hierdurch zum Ausdruck kommende persönliche Neigung als Ursache für die Aufnahme und Weiterführung der gewerblichen Tätigkeit anzusehen sei.