Aufwendungen für kontraststarkes Fernsehgerät als außergewöhnlichen Belastungen ?

Aufwendungen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes könnten nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden. Die Kosten für die Anschaffung eines solchen Fernsehers zählen zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen erwachsen würden. Dass es sich um ein besonders kontraststarkes Gerät handelt, ändere nichts daran.

FG Rheinland-Pfalz 23.03.2011, 2 K 1855/10

Erläuterungen (Gericht):

Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage jedoch ab. Es führte u.a. aus, Ziel der Vorschrift der  außergewöhnlichen Belastungen sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Dagegen seien aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift die üblichen Aufwendungen der Lebensführung ausgeschlossen, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten seien. Aufwendungen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes könnten nicht in diesem Sinne als außergewöhnlich angesehen werden. Ein Fernsehgerät gehöre zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts. Die Kosten für die Anschaffung eines solchen Gerätes zählten deshalb zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen erwachsen würden.

Dass es sich um ein besonders kontraststarkes Gerät handele, ändere nichts. Es sei davon auszugehen, dass besonders kontraststarke Fernsehgeräte keine eigene Kategorie von Fernsehgeräten darstellen würden. Auch wenn man davon ausginge, dass die Anschaffung des Gerätes durch die Sehkrafteinschränkung der Ehefrau notwendig gewesen sei, ändere das nichts daran, dass dem Kläger keine größeren Aufwendungen entstanden seien, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Zudem handele es sich bei einem Fernsehgerät – anders als bei einer Brille oder einer Prothese – um einen typischen Gegenstand der Lebensführung, der grundsätzlich für jeden Steuerpflichtigen von Nutzen sein könne und dementsprechend marktgängig sei. Soweit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in bestimmten Fällen von der Anwendung der sogenannten Gegenwertslehre abgesehen habe, gebiete das hier schon deswegen kein anderes Ergebnis, weil der Kläger nichts dazu vorgetragen habe, inwieweit ihm durch den Austausch seines alten Fernsehgerätes ein Vermögensverlust entstanden sein könnte. Auf die Frage, ob ein amtsärztliches Attest notwendig gewesen sei, komme es hiernach nicht mehr an.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.