§ 25 UStG bei Reiseleistungen im eigenen Namen auf fremde Rechnung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.6.2008, V B 42/07
Begründung.
Es ist die Frage durch die Rechtsprechung bereits mehrfach, auch nach Ergehen der anders lautenden Verwaltungsauffassung in Abschn. 32 Abs. 4 Satz 5 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 dahingehend entschieden, dass § 25 UStG auch bei der Ausführung von Reiseleistungen im eigenen Namen auf fremde Rechnung vorliegen kann (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1999 V R 79, 80/98, BFHE 190, 235, BStBl II 2004, 308; vom 2. März 2006 V R 25/03, BFHE 213, 134, BStBl II 2006, 788, unter II. 2. c).
Auch die Frage, ob ein “Handeln ohne Vertriebsrisiko nur gegen Provision als Handeln für eigene Rechnung” angesehen werden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Da ein Handeln für eigene Rechnung aus den o.g. Gründen nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 UStG zählt, ist die Frage nicht entscheidungserheblich.