Einheitlichkeit der Leistungen beim Bau eines Gebäudes

Beim Verkauf eines neu errichteten Gebäudes ist der über eine einfache “Grundausstattung” hinausgehende Einbau von zusätzlichen Treppen, Wänden, Fenstern, Duschen sowie die Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen durch den Verkäufer jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn das Gebäude dem Erwerber in dem gegenüber der “Grundausstattung” höherwertigen Zustand übergeben wird.

Bundesfinanzhof Urteil vom 24. Januar 2008 V R 42/05
Auch wenn ein Gebäude über den normalen Standard hinaus ausgestattet wird, werden die Mehrkosten als einehitliche Leistung des Gebäudes gesehen und sind mit diesem steuerlich zu erfassen. In der Regel steuerfrei.