Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach der "einfachstmöglichen" Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtkaufpreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtkaufpreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.

BFH Beschluss vom 3.4.2013, V B 125/12

Begründung

Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Antragstellerin im Rahmen des "Sparmenüs" zwei Lieferungen, die des Getränks und die der Speise ausgeführt hat. Offen bleiben kann im Streitfall, ob das FA im Hinblick auf die Lieferung der Speise zu Recht von einer Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Wie das FG zutreffend entschieden hat und im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, kommt es durch die Zusammenfassung von Speise und Getränk im Rahmen eines zum Mitnehmen bestimmten "Sparmenüs" umsatzsteuerrechtlich nicht zu einer einzigen Lieferung; es ist vielmehr bei der gebotenen summarischen Prüfung von zwei selbständigen Lieferungen auszugehen. Ist somit im summarischen Verfahren von zwei unterschiedlich zu besteuernden Lieferungen auszugehen, ist der einheitliche Preis für das Menü in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen.

Der Senat hat dabei im Streitfall nicht zu entscheiden, ob die danach erforderliche Entgeltaufteilung nach der "einfachstmöglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode" jegliches Ermessen des Unternehmers hinsichtlich der Aufteilung ausschließt oder ob für den Unternehmer entsprechend dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 UStG die Befugnis zu einer sachgerechten Schätzung besteht. Denn sachgerecht in diesem Sinne ist die vom FA vorgenommene "lineare" Verteilung des Rabattbetrags für das "Sparmenü" nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise, nicht aber die von der Antragstellerin erstrebte Aufteilung nach den Kosten der beiden Lieferungen, die bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin zu einer komplexen Berechnung zur Aufteilung des Gesamtpreises zwingt, wie das FG zutreffend , entschieden hat.

 

 

 

Getränkelieferungen in einem Kino

Die Rechtsfrage, ob die Abgabe von Getränken in einem Verzehrkino oder einem Kino mit Getränkeausschank im Foyer dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG unterfällt, ist dahingehend geklärt, dass es sich bei den Getränkelieferungen nicht um unselbständige Nebenleistungen zur steuerbegünstigten Filmvorführung, sondern um mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde Hauptleistungen handelt.

BFH Beschluss vom 07.01.2011 – V B 55/10 BFH NV 2011 S. 660 f.

Begründung:

Die Rechtsfrage, ob die Abgabe von Getränken in einem Kino dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterfällt, ist nicht klärungsbedürftig.

Einerseits lässt sich unmittelbar dem Gesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) entnehmen, dass nur die Lieferung der in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UStG bezeichneten Getränke (wie z.B. Milch oder Wasser unter den dort bezeichneten Voraussetzungen) dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Andererseits ist bereits mehrfach durch den BFH entschieden und daher nicht klärungsbedürftig, dass die Lieferung von Getränken innerhalb oder außerhalb eines Kinosaales (Foyer) keine Nebenleistung zur steuerbegünstigten Filmvorführung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG ist, auch wenn für den Besucher nach den heutigen Vorstellungen die Möglichkeit des Getränkeerwerbs üblich ist und erwartet wird.

Zur Begründung hat der BFH darauf hingewiesen, dass eine Nebenleistung zur Hauptleistung (Filmvorführung) nur dann anzunehmen ist, wenn die Nebenleistung für den Verbraucher keinen eigenen Zweck besitzt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Der Getränkeausschank ergänze jedoch die Filmvorführung weder inhaltlich noch wirtschaftlich und besitze ein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht. Diese Abgrenzung entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (z.B. Urteil vom 2. Dezember 2010 C-276/09, Everything Everywhere, juris), wonach eine Nebenleistung nur dann vorliegt, wenn sie –anders als beim Getränkeausschank eines Kinobetreibers– keinen über die Hauptleistung hinausgehenden eigenen Zweck besitzt.

 

Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke mit 19 %

Die Einreihung eines Erzeugnisses in die Position 2202 KN ("andere nichtalkoholhaltige Getränke") setzt voraus, dass es sich um eine Flüssigkeit handelt, die zum unmittelbaren menschlichen Genuss geeignet und auch bestimmt ist .

Lebensmittelzubereitungen, die als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnet sind, in flüssiger Form in Trinkfläschchen vertrieben werden und sich unmittelbar zum Trinken eignen, sind in die Position 2202 KN einzureihen, auch wenn sie nach den Empfehlungen des Herstellers nur in kleinen Mengen oder mit einer bestimmten Menge Wasser verdünnt einzunehmen sind .

In Bezug auf solche Lebensmittelzubereitungen ist die Position 2202 KN im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3a genauer als die Position 2106 KN .

BFH Urteil vom 30.3.2010, VII R 35/09

Begründung:

Zu Unrecht hat das FG der Vorinstanz die von der Klägerin in flüssiger Form vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel in die Pos. 2106 KN eingereiht und damit gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung in Verbindung mit Nr. 33 der Anlage zu dieser Vorschrift dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen. Vielmehr sind die streitgegenständlichen Erzeugnisse in die Pos. 2202 KN einzureihen, so dass auf sie nach § 12 Abs. 1 UStG der Regelsteuersatz anzuwenden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der sich der Senat angeschlossen hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der KN –AV– 1 und 6). Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. zuletzt: EuGH-Urteil vom 27. November 2008 C-403/07 –Metherma–, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2009, 15, und Senatsurteil vom 17. November 1998 VII R 50/97, BFH/NV 1999, 688). Auf den sich aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften ergebenden Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 18. April 1991 C-219/89 –WeserGold–, Slg. 1991, I-1895 Rz 9, und Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98, BFHE 190, 501, m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei dem Ausdruck "andere Getränke" der Tarifnr. 22.02 GZT um einen Gattungsbegriff, mit dem alle zum menschlichen Genuss geeigneten und bestimmten Flüssigkeiten gemeint sind, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst werden. Der Inhalt dieses Begriffes ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, ohne dass es auf die Art und Weise der Einnahme, die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankommt, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen können (EuGH-Urteil in Slg. 1981, 895, 903).

Die flüssige Beschaffenheit der Ware und ihre Bestimmung zum menschlichen Genuss müssen als die objektive Beschaffenheit der Ware bestimmende Eigenschaften im Zeitpunkt der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr vorhanden und feststellbar sein.

Ein Erzeugnis könne nur dann als nicht trinkbar angesehen werden, wenn es jedem Durchschnittsverbraucher unmöglich wäre, aus gesundheitlichen oder geschmacklichen Gründen das Erzeugnis unmittelbar, ohne Verdünnung oder sonstige Beigabe zu trinken.

Liegt aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Ware ein Getränk vor, verbleibt die Ware zolltariflich somit jedenfalls in Pos. 2202 KN, selbst wenn man eine Konkurrenzlage zu Pos. 2106 KN grundsätzlich für möglich hielte. Im Streitfall handelt es sich um Getränke. Den Feststellungen des FG ist nicht zu entnehmen, dass trotz der Verwendungshinweise der Klägerin ein unmittelbarer, unverdünnter Verzehr ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung des FG wird die objektive Beschaffenheit –insbesondere die unmittelbare Trinkbarkeit– nicht durch die Verzehrempfehlungen aufgehoben. Dies gilt insbesondere für die Empfehlung in Bezug auf das als Y-Drink bzw. Y-Saft bezeichnete Erzeugnis, täglich 25 ml zu sich zu nehmen. Die Eigenschaft als Getränk bleibt auch bei der empfohlenen Aufnahme einer geringen Menge unberührt.