Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Aufgabe des BFH-Urteils vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500).

BFH Beschluss vom 20.2.2013, GrS 1/12

Begründung:

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 20. Februar 2013 GrS 1/12 entschieden, dass selbstständig tätige Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

Er hat damit seine frühere Auffassung aufgegeben, nach der Prostituierte aus „gewerbsmäßiger Unzucht“ keine gewerblichen, sondern sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erwirtschafteten. Der BFH folgte mit seiner nunmehr getroffenen Entscheidung der in der Verwaltung und der Literatur allgemein vertretenen Auffassung, nach der Prostituierte mit ihrer Tätigkeit einen Gewerbebetrieb unterhalten.

 

Unter einem Gewerbebetrieb ist gemäß § 2 Abs. 1 GewStG, § 15 Abs. 2 EStG jede selbständige nachhaltige Tätigkeit zu verstehen, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, falls sie den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet und es sich nicht um die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) oder einer selbständigen Arbeit (§ 18 EStG) handelt

Selbständig tätige Prostituierte erfüllen diese Voraussetzungen; sie nehmen insbesondere am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Die Prostitution kann in Gestalt eines "sich am wirtschaftlichen Verkehr beteiligenden Unternehmens" betrieben werden.

 

Vermietung einer Ferienwohnung als Gewerbebetrieb

Die Vermietung einer Ferienwohnung begründet einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter (hotelmäßiges Angebot) und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind.

Das hotelmäßige Angebot erfordert, dass die Wohnungen auch ohne Voranmeldungen jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und sich in einem Zustand befinden, der die sofortige Vermietung zulässt.

BFH Beschluss vom 17.03.2009 IV B 52/08 BFH NV 2009 S. 1114 f

Begründung:

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) begründet die Vermietung einer Ferienwohnung (bei Vorhandensein der Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen) einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter (hotelmäßiges Angebot) und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind. Das hotelmäßige Angebot erfordert, dass die Wohnungen auch ohne Voranmeldungen jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und sich in einem Zustand befinden, der die sofortige Vermietung zulässt.

Hofladen als Gewerbebetrieb

Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das räumlich getrennte Handelsgeschäft sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs, wenn darin ausschließlich Eigenprodukte vertrieben werden.

Werden in dem Hofladen oder dem Handelsgeschäft zugekaufte Produkte abgesetzt, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder 51 500 € nachhaltig übersteigt.

Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen.

Die nachhaltige Überschreitung der Zukaufsgrenzen führt nur zur Umqualifizierung sämtlicher im Hofladen oder Handelsgeschäft getätigter Umsätze.

Das Vorliegen einer nachhaltigen Überschreitung der Zukaufsgrenzen beurteilt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Strukturwandel im Bereich der Landwirtschaft .

BFH Urteil vom 25. März 2009 IV R 21/06

Erläuterungen:

Mit Urteil vom 25. März 2009 IV R 21/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Hofladen als selbständiger Gewerbebetrieb zu beurteilen sein kann, wenn über den Laden neben eigenerzeugten Produkten auch Fremdprodukte abgesetzt werden.

Landwirte gehen immer häufiger dazu über, die von ihnen erzeugten Produkte direkt an den Endverbraucher zu vermarkten. Dies geschieht üblicherweise über Marktstand, Verkaufswagen oder Hofladen. Um die Attraktivität der Absatzstellen für den Endverbraucher zu erhöhen, verbreitern die Landwirte ihr Warensortiment um zugekaufte Waren unterschiedlichster Art. Damit verhalten sie sich aber händlertypisch und damit gewerblich. Es stellte sich damit die Frage, ob überhaupt und wenn ja, ab wann die Handelstätigkeit die landwirtschaftliche Tätigkeit infiziert und dort zu einer Umqualifizierung der landwirtschaftlichen Einkünfte führt.

Im Streitfall führte der Kläger einen Hofladen, in dem er auch zugekaufte Waren absetzte. Der BFH nahm den Fall zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung teilweise zu korrigieren und neue Grenzen für die Annahme eines Gewerbebetriebs festzulegen. Danach ist ein Hofladen dann als gewerblich anzusehen, wenn der darin getätigte Nettoumsatz mit Fremdprodukten aller Art nachhaltig ein Drittel des Nettogesamtumsatzes oder den Höchstbetrag von 51.500,- € übersteigt. Wird eine dieser Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führt die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften. Daneben verbleibt es aber bei landwirtschaftlichen Einkünften, soweit der Landwirt eigenerzeugte Produkte ab Hof in nicht eigens hergerichteten Räumen an Dritte verkauft. Der bisherige landwirtschaftliche Betrieb spaltet sich durch die Handelstätigkeit damit in zwei Betriebe auf, einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen.

Im Streitfall wurden die schädlichen Grenzen nicht überschritten, so dass die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen noch zu landwirtschaftlichen Einkünften führte.

Unentgeltlicher Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG – Nach Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Der unentgeltliche Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG 1999 umfasst auch die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dem unentgeltlichen Erwerber der Altaktien zugeteilten neuen Aktien.

 BFH  Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 26/08

 Begründung:

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Dies gilt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war und der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben hat.