Schätzung von gewerblichen Einkünften einer Prostituierten

Die Frage, ob selbständig tätige Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt und deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam.

Mit Einwänden gegen die Richtigkeit der vom FG geschätzten Einkünfte kann die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht begründet werden.

BFH Beschluss vom 13.12.2013-XB 46/13 BFHNV 2014 S. 488 f.

Begründung:

Zwar hat das FG im Tatbestand auch eine Verurteilung der Klägerin wegen von ihr als Prostituierter begangener Betrugstaten festgestellt. Nach den ebenfalls dargestellten Ermittlungen des Landeskriminalamtes sowie den Feststellungen in dem in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts liefen diese aber dergestalt ab, dass sich die jeweilige Prostituierte die EC- oder Kreditkarte einschließlich PIN eines Freiers habe aushändigen lassen, wenn dessen Bargeld nicht für die vereinbarten sexuellen Leistungen reichte, um an einem Geldautomaten abredewidrig einen höheren als den ausstehenden Betrag abzuheben. Der Umstand, dass die Klägerin derartige Betrugstaten begangen hat, schließt Einkünfte aus Eigenprostitution gerade nicht aus. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage geht letztlich von einem anderen Sachverhalt aus und ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

Die Rüge geht aber auch deshalb ins Leere, weil nicht ersichtlich ist, dass die Entscheidung auf der geltend gemachten Gehörsverletzung beruhen kann. Ausgehend von den sich aus den Notizzetteln, den Angaben der Klägerin und den Zeugenaussagen ergebenden Preisen ging das FG von durchschnittlichen Tageseinnahmen in Höhe von 500 EUR aus. Diese seien  bereits bei einer Zahl von ein bis drei Freiern erzielbar. Mit den in Bezug genommenen Angaben der Aussage aus “einem Parallelverfahren” machte das FG lediglich deutlich, dass diese Durchschnittsannahme aus seiner Sicht realistisch war. Insofern beruht das Urteil hinsichtlich der der Schätzung zugrunde gelegten Arbeitstage und Tageseinnahmen nicht auf Angaben aus einem Parallelverfahren.

Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (§ 162 der Abgabenordnung) vermögen im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision deren Zulassung regelmäßig nicht zu begründen.