Regelmäßige Arbeitsstätte einer Kabinenchefin

Eine Kabinenchefin unterhält am Heimatflughafen ihrer Fluglinie auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn sie diesen arbeitstäglich anfährt.

BFH Urteil vom 26.02.2014 – VI R 54/13 (BFHNV 2014 S. 1199) (veröffentlicht am 18.06.2014)

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen einer Kabinenchefin (Teampurserette) für die Wege zwischen ihrer Wohnung und dem Heimatflughafen nach Maßgabe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) arbeitet als Kabinenchefin für die Fluggesellschaft C. Sie lebt in B. Ihr Einsatz- bzw. Heimatflughafen ist A.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Kosten der Klägerin für die Wege zwischen ihrer Wohnung und dem Heimatflughafen A in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. Über die Revision ist sachlich zu entscheiden, weil das FA die Revision wegen des fehlenden Einverständnisses der Klägerin nicht mehr wirksam zurücknehmen konnte (§ 125 Abs. 1 Satz 2 FGO).

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erwerbsaufwendungen in diesem Sinne sind auch die Kosten des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Allerdings dürfen diese Kosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur nach Maßgabe einer Entfernungspauschale als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser die beruflichen Mobilitätskosten lediglich eingeschränkt berücksichtigenden Regelung ist nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen.Das ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers). Der Arbeitnehmer muss der ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung zugeordnet sein und diese nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder.

Eine Arbeitsstätte ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit.

Ist der Arbeitnehmer nicht an einer solchen dauerhaften betrieblichen Einrichtung tätig, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor, weil der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig wird, oder weil er schon über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt für seine berufliche Tätigkeit verfügt, sondern nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird.

Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht die Tätigkeit der Klägerin als Auswärtstätigkeit beurteilt. Die der Fluggesellschaft C als Arbeitgeberin möglicherweise zuzuordnende betriebliche Einrichtung auf dem Flughafen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Denn die Klägerin war dort nicht in einer Weise tätig, die es rechtfertigt, diesen Tätigkeitsort als regelmäßige Arbeitsstätte zu qualifizieren. Nach den bindenden Feststellungen des FG war die Klägerin schwerpunktmäßig im Flugzeug, das mangels Ortsfestigkeit seinerseits keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, tätig. Es genügt nach Auffassung des Senats nicht, dass die Klägerin den Betriebssitz mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht hat. Entscheidend ist, dass sie ihrer eigentlichen Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes nachgegangen ist.