Bewertung der Gegenleistung bei Forderungsverzicht

Eine Kapitalforderung ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG im Regelfall mit ihrem Nennwert anzusetzen; dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.

Bei der Prüfung, ob tatsächliche oder rechtliche Zweifel am Bestand oder an der Höhe einer Forderung bestehen, kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an; dies wiederum ist Tatfrage und hängt in erster Linie von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Schuldners im Bewertungszeitpunkt ab.

BFH Beschluss vom 01.10.2009 – II B 52/09 BFH NV 2010 S. 62

Begründung:

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, welcher Wert dem Tauschgegenstand Wohnungseigentum zuzumessen ist, den ein Nichtverpflichteter im Gegenzug zu einem Forderungsverzicht eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner leistet, wenn die zugrunde liegende Forderung (vermeintlich) wertlos ist, ist nicht klärungsbedürftig.

Mangels einschlägiger Bewertungsregelungen im Grunderwerbsteuergesetz ist für die Ermittlung des Werts einer in einer Freistellungsverpflichtung bzw. einem Forderungsverzicht bestehenden Gegenleistung auf die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) zurückzugreifen.

Danach ist eine Kapitalforderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG im Regelfall mit ihrem Nennwert anzusetzen. Der Ansatz mit dem Nennbetrag gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Derartige besondere Umstände können insbesondere in rechtlichen Zweifeln am Bestand oder an der Höhe einer Forderung liegen, während im Bewertungszeitpunkt bestehende wirtschaftliche Zweifel an der Durchsetzbarkeit einer Forderung ggf. den Schluss auf die Uneinbringlichkeit der Forderung mit der Folge ihres Außeransatzbleibens (§ 12 Abs. 2 BewG) rechtfertigen können. Bei der Prüfung, ob tatsächliche oder rechtliche Zweifel am Bestand oder an der Höhe einer Forderung bestehen, kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an.

Behaltefrist und Auflösungsverlust i.S. von § 17 EStG

Ein Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 2, 4 EStG ist auch zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesellschaft aber auf einen Prozentsatz unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 1 EStG abgesenkt wird.

BFH Urteil vom 1. April 2009 IX R 31/08