Leistungsort bei Bezug von sog. Katalogleistungen

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die neben ihren nichtunternehmerischen Tätigkeiten auch unternehmerische Tätigkeiten ausübt, bezieht sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 selbst dann als Unternehmerin (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG 1999), wenn sie diese nur für ihre nichtunternehmerischen Zwecke verwendet.

BFH Urteil vom 10. Dezember 2009 XI R 62/06

Begründung

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß § 3a Abs. 1 UStG werden zwar sonstige Leistungen grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt; danach wären die streitbefangenen Leistungen im Inland nicht steuerbar und nicht steuerpflichtig. Davon abweichend werden aber gemäß § 3a Abs. 3 UStG sonstige Leistungen der in § 3a Abs. 4 UStG bezeichneten Art dann, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Die Leistungen des Streitfalls stellen sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG dar. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt § 3a Abs. 3 UStG nicht voraus, dass der Empfänger einer Dienstleistung diese "für sein Unternehmen" bezieht (vgl. ähnlich auch § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG: Leistungen, die ein Unternehmer "im Rahmen seines Unternehmens" ausführt). Die Vorschrift verlangt lediglich, dass der Empfänger (überhaupt) Unternehmer ist. § 3a Abs. 3 UStG macht seinem Wortlaut nach die Verlagerung des Leistungsorts dorthin, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, demnach nicht davon abhängig, dass der Unternehmer die bezogenen Leistungen für sein Unternehmen bezieht bzw. diese im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verwertet oder nutzt. Vielmehr deutet das Fehlen einer vergleichbaren Formulierung wie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG oder in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG darauf hin, dass eine Nutzung der Dienstleistungen durch ihren Empfänger für nichtunternehmerische Tätigkeiten der Anwendung der Bestimmung nicht entgegensteht, vorausgesetzt der Empfänger ist überhaupt Unternehmer.

Der Klägerin kann daher nicht darin gefolgt werden, dass sich allein aus der Verwendung des Begriffs des Unternehmers in der Vorschrift ergebe, dass § 3a Abs. 3 UStG nur dann anzuwenden sei, wenn die jeweilige Katalogleistung von dem steuerpflichtigen Empfänger für Zwecke seiner unternehmerischen Tätigkeit bezogen und genutzt werde.