Abgabe frisch zubereiteter Kaffeegetränke an einem Imbissstand

Die Abgabe frisch zubereiteter Kaffeegetränke an einem Imbissstand unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.

BFH Beschluss vom 29.08.2013 – XI B 79/12 BFHNV 2013 S. 1953f.

Begründung:

Die Klägerin ist der Auffassung, die Vorentscheidung weiche von den durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen zur Abgrenzung von Restaurationsdienstleistungen und der Lieferung von Nahrungsmitteln ab. Der EuGH komme zu dem Ergebnis, dass die Lieferung von Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehr ohne größeren Dienstleistungsanteil dem ermäßigten Steuersatz unterliege, wohingegen das FG die Zubereitung eines heißen Kaffeegetränks und die Zurverfügungstellung desselben in einem "Pott" als eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung ansehe.

Die Frage, ob es sich bei der Abgabe frisch zubereiteter Kaffeegetränke zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen um eine Lieferung von Gegenständen handelt, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Kaffeegetränke voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen, ist nicht entscheidungserheblich.

Denn die Abgabe eines Kaffeegetränks unterliegt dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und der zubereitete Kaffee ist als nichtalkoholhaltiges Getränk i.S. des Zolltarifs Pos. 2202 nicht begünstigt.