Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer

Auch ein Keller kann als häusliches Arbeitszimmer gewertet werden, obwohl dieser Raum außerhalb der Wohnung ist.

FG  Berlin – Brandenburg Urteil vom 12.10.2012, 12 K 12095/09

Begründung:

Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies galt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dann nicht, wenn entweder die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. In diesen Fällen wurde nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung die Höhe der abziehbaren Aufwendungen regelmäßig auf € 1 250 begrenzt.

Ein Arbeitszimmer weist eine derartige Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen auf, wenn es in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Arbeitszimmer sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dabei gehört ein Raum nicht nur dann zur Wohnung, wenn er Teil der eigentlichen Wohnräume ist; vielmehr kann er sich auch in den Zubehörräumen (Abstell-, Keller- und Speicherräumen) befinden.

Arbeitszimmer in auch vom Steuerpflichtigen genutzten Mehrfamilienhäusern, die nicht zu seinen Zubehörräumen zählten, sind als häusliche Arbeitszimmer angesehen worden, wenn sie unmittelbar an die von diesem genutzte Wohnung angrenzten) oder sich jedenfalls auf derselben Etage befanden; sie werden hingegen als außerhäusliche Arbeitszimmer qualifiziert, wenn eine solche innere Verbindung zur privat genutzten Wohnung fehlt (so für den Fall von einem Dritten angemietete Kellerräume, für den Fall einer abgeschlossenen Dachgeschosswohnung; für den Fall eines nicht von der Wohnung des Steuerpflichtigen erreichbaren Büroraumes im Keller.

Das von der Klägerin genutzte Arbeitszimmer stellt bei wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles ein häusliches Arbeitszimmer dar, da die dafür genutzten Räumlichkeiten als Zubehörraum der von den Klägern genutzten Wohnung anzusehen sind.

Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, die unterkellert sind und deren Keller neben Räumen für Heizung, Waschküche etc. weiteren Raum bietet, wird in der Regel ein als Abstellraum nutzbarer Kellerraum zugewiesen. Solche der Wohnung zugewiesenen Keller sind – im Gegensatz zu darüber hinaus angemieteten Kellern anderer Nutzer des Hauses – Zubehörräume der Wohnung. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige sie nicht als Abstellraum, sondern als Arbeitszimmer ausstattet und nutzt. So lag der Fall hier. Das im Eigentum stehende Haus der Eheleute verfügte über zwei Wohnungen. Der Keller wurde, wie dies nicht unüblich ist, teilweise für Heizung und Waschküche genutzt; die übrigen Räume waren den Nutzern der Wohnungen zur freien Verfügung zugewiesen. Diese nutzten sie in jeweils unterschiedlicher Weise, nämlich die Klägerin als Arbeitszimmer, der Ehemann der Klägerin für seine berufliche Tätigkeit und der Sohn der Klägerin als Lagerraum. Die Zuordnung einzelner Kellerräume zu einzelnen Wohnungen des Hauses zeigt sich auch daran, dass der zunächst von dem Sohn der Klägerin genutzte Kellerraum nach dessen Auszug aus der von ihm genutzten Wohnung ebenso wie diese Wohnung selbst leer steht. Da es sich bei dem als Arbeitszimmer genutzten Kellerraum um einen Zubehörraum der Wohnung der Klägerin handelt, ist ein besonderer innerer Zusammenhang des Raumes mit der übrigen Wohnung der Klägerin nicht erforderlich. Ein solcher muss nur dann festgestellt werden, wenn es sich nicht um die Wohnung selbst oder die Zubehörräume handelt.