Kindergeldbescheinigung für einen nachrangig Berechtigten

Jedem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 i.V.m § 63 Abs. 1 EStG hat, ist auf Antrag eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld zu erteilen. Daher kann auch ein sogenannter nachrangig Berechtigter, also ein Berechtigter, dessen Anspruch gegenüber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person gemäß § 64 Abs. 2 EStG zurücktritt, die Erteilung einer solchen Bescheinigung verlangen.

Das Steuergeheimnis steht der Ausstellung einer Kindergeldbescheinigung für den nachrangig Berechtigten nicht entgegen.

BFH Urteil vom 27.2.2014, III R 40/13