Weitere Außenprüfung nach einem prüfungsfreien Jahr

Die Frage, ob bei einem Betrieb, der kein Großbetrieb ist, nach nur einem prüfungsfreien Jahr eine weitere Außenprüfung zulässig ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

BFH Beschluss vom 16.02.2011 – VIII B 246/09

Begründung:

Nach diesen Maßstäben bedarf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage"Welche Grundsätze gelten bei der Auswahl und dem Prüfungsturnus von Steuerpflichtigen, die nicht Großbetriebe im Sinne der Betriebsprüfungsordnung sind, insbesondere welche konkreten Maßstäbe sind für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit und die Beachtung des Willkür- und Schikaneverbots anzulegen?"keiner erneuten Klärung durch eine weitere Revisionsentscheidung des BFH.

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig ist, die einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, oder die –wie im Streitfall der Kläger– freiberuflich tätig sind. Den Umfang der Außenprüfung bestimmt die Finanzverwaltung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung. Die Bestimmung des Prüfungsumfangs ist eine von den Gerichten nur gemäß § 102 FGO zu überprüfende Ermessensentscheidung.

 § 194 Abs. 1 Satz 2 AO lässt zu, dass einer oder mehrere Prüfungszeiträume geprüft werden. Da die Finanzbehörden aufgrund ihrer begrenzten Prüfungskapazitäten nicht sämtliche gemäß § 193 Abs. 1 AO der Außenprüfung unterliegenden Steuerpflichtigen für alle Besteuerungszeiträume prüfen können, müssen sie unter den zu prüfenden Betrieben und hinsichtlich des Prüfungsumfangs eine Auswahl treffen. In § 4 Abs. 2 Satz 1 der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) vom 15. März 2000 (BStBl I 2000, 368 – zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der BpO, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung vom 22. Januar 2008, BStBl I 2008, 274) hat die Finanzverwaltung dieses Auswahlermessen für Großbetriebe i.S. des § 3 BpO 2000 dahingehend ausgeübt, dass bei ihnen der Prüfungszeitraum lückenlos an den vorhergehenden anschließen soll.

Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum dagegen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BpO 2000 in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Diese Beschränkung der Prüfung auf drei Besteuerungszeiträume gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO 2000 jedoch nicht, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht. Anschlussprüfungen erklärt § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 ausdrücklich für zulässig. Die Finanzbehörden dürfen ferner die prophylaktische Wirkung nutzen, die in der Unberechenbarkeit eines prüfungsfreien Zeitraums zwischen den turnusmäßigen Prüfungen liegt.

m Streitfall hat sich das Finanzgericht (FG) mit dem Problem der Ermessensausübung durch die Finanzverwaltung auseinandergesetzt und ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles zu dem Schluss gekommen, die angefochtene Prüfungsanordnung verstoße weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch sei sie willkürlich oder schikanös. Insbesondere habe das FA in der Einspruchsentscheidung die Argumente des Klägers aufgegriffen und daher eine Begründung der Prüfungsanordnung nachgeholt.

Rechtmäßigkeit einer zweiten Anschlussprüfung bei Kleinbetrieb

Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass auch bei Kleinbetrieben Anschlussprüfungen zulässig sind.

Ob die Behörde bei Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung im Einzelfall ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist revisionsrechtlich nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Der Kläger verliert sein Recht zur Rüge mangelnder Aufklärung des behaupteten schikanösen Verhaltens des Finanzamts, wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG hierzu keinen Beweisantrag stellt und die unterlassene Sachaufklärung auch nicht rügt.

BFH Beschluss vom 09.11.2010 – VIII S 8/10 BFHNV 2011 S. 297

Begründung:

Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass auch bei Kleinbetrieben –wie im Falle des Klägers– Anschlussprüfungen zulässig sind. Weder die Abgabenordnung noch die Betriebsprüfungsordnung schließen dies aus, auch nicht hinsichtlich einer weiteren (zweiten) Anschlussprüfung. Ob die Finanzbehörde bei Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen und deshalb nicht im Allgemeininteresse klärungsfähig.