Sachbezug in Form von Tankgutscheinen auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen

BFH Urteil vom 11.11.2010, VI R 40/10

Begründung:

Steuerpflichtiger Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, zu dem alle im Rahmen dieser Einkunftsart zufließenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert gehören (§ 8 Abs. 1 EStG), sind auch Sachbezüge. Diese bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG allerdings außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 EUR (ab 2004) im Kalendermonat nicht übersteigen. Solche Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ob Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleiben.

Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze führt die Revision zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Denn das FG hat zu Unrecht die von der Klägerin an ihre Arbeitnehmerin ausgehändigten Tankgutscheine und darauf gründenden Kostenerstattungen als eine Barlohnzuwendung qualifiziert, die besondere Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht angewendet und die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerhaftung bejaht.

Die Arbeitnehmerin der Klägerin war auf Grundlage der ausgegebenen Tankgutscheine berechtigt, auf Kosten der Klägerin die dort angegebene Menge Treibstoff zu beziehen. Dagegen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitnehmerin der Klägerin stattdessen auch eine Geldleistung in Höhe des Wertes des Treibstoffes hätte beanspruchen können. Kann indessen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich den Bezug der Sache beanspruchen, liegen nach der Rechtsprechung des Senats, auf die hier Bezug genommen wird vor.

Reines Vorlageverlangen von Dritten i.S. des § 97 AO

Ein (reines) Vorlageverlangen liegt nur dann vor, wenn das FA die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von Bankunterlagen voraus, dass das FA die Konten- und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.8.2006, VII R 29/05

Wenn ein Steuerpflichtiger bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend mitwirkt, können Finanzämter und Steuerfahndungsstellen auch bei seiner Bank bzw. Sparkasse Auskünfte einholen und Unterlagen, z.B. Kontoauszüge, Depotauszüge, Darlehensverträge etc. anfordern.
Der dabei anfallende Verwaltungsaufwand ist den Kreditinstituten von den Finanzbehörden allerdings nur dann zu vergüten, wenn sie zur Erteilung von Auskünften herangezogen wurden. Für die bloße Vorlage von Unterlagen ist ein Kostenersatz gesetzlich nicht vorgesehen. Die Abgrenzung von Auskunfts- und Vorlageersuchen ist daher für die betroffenen Kreditinstitute von großer Bedeutung.

Mit dieser Problematik hatte sich nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) zu befassen, der bei dieser Gelegenheit den Kreis der Ersuchen, für die Kostenersatz zu gewähren ist, deutlich erweitert hat (Urteil vom 8. August 2006 VII R 29/05).

Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) im Besteuerungsverfahren eines Ehepaars eine Sparkasse aufgefordert, Kopien der Konto- und Depotauszüge aller Sparkonten und Wertpapierdepots vorzulegen, die das Ehepaar bei der Sparkasse unterhielt. Während das FA der Meinung war, dass es die Sparkasse allein um die – kostenfreie – Vorlage von Unterlagen ersucht hatte, hielt die Sparkasse das Verlangen des FA für ein kombiniertes Auskunfts- und Vorlageersuchen und verlangte Kostenerstattung.

Der BFH gab der Sparkasse Recht. Ein (reines) Vorlageersuchen ohne Kostenersatzanspruch ist danach nur dann anzunehmen, wenn das FA die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass das Kreditinstitut sie nur noch heraussuchen und gegebenenfalls lesbar machen muss. Das setzt konkret die Angabe der Konto- oder Depotnummer bzw. vergleichbare Angaben voraus. Muss dagegen erst noch ermittelt werden, ob überhaupt eine Bankverbindung besteht oder ob neben einem benannten Konto noch weitere Geschäftsbeziehungen geführt werden oder muss nachgeschaut werden, ob Verträge oder andere interessierende Unterlagen vorhanden sind, so verlangt das FA mehr als eine bloß mechanische Hilfstätigkeit. Bei einem solchen Ersuchen handelt es sich nach Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts vielmehr um ein typisches kombiniertes Auskunfts- und Vorlageverlangen, das nach der Abgabenordnung einen Anspruch auf Kostenersatz ergibt.