Steuersatz bei Taxifahrten

Soweit nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG Taxifahrten unterschiedlich behandelt werden, als Fahrten innerhalb einer Gemeinde unabhängig von der konkreten Fahrtstrecke immer als Nahverkehrsfahrt ermäßigt zu besteuern sind, während dies für Taxifahrten außerhalb einer Gemeinde nur dann gilt, wenn die einzelne Fahrt 50 km nicht überschreitet, ist dies als gesetzgeberische Typisierung verfassungsgemäß.

Hin- und Rückfahrt sind eine (einheitliche) Beförderungsleistung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG, wenn vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet (“Wartefahrt”). Keine einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern später –sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter Bestellung– wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert (“Doppelfahrt”).

Bemessungsgrundlage für diese Taxifahrten ist das für die jeweilige Fahrt vereinbarte Entgelt. Dass dies z.T. unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tarife für die “Leerfahrt” berechnet wird, ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.

BFH Urteil vom 19. Juli 2007 V R 68/05
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für die Berechnung des Steuersatzes nur die Kilometer der einfache Fahrt ohne Rückfahrt zu beachten sind.