Anwendung der Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung über beherrschende Gesellschafter auf zwei Minderheitsgesellschafter

Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann ein Vergütungsaufwand als vGA beurteilt werden, wenn der Arbeitsvertrag das Maß der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistung nicht definiert und sich die zu erbringende Arbeitszeit auch nicht aufgrund anderer Umstände bestimmen lässt.

Zwei Minderheitsgesellschafter einer GmbH, die aufgrund gleich lautender Anstellungsverträge jeweils zu Geschäftsführern bestellt sind und die gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen, können die GmbH auch dann beherrschen, wenn der Abschluss des Anstellungsvertrages des einen Minderheitsgesellschafters nicht von der Zustimmung des anderen abhängt.

BFH Beschluss vom 29.07.2009 – I B 12/09 BFHNV 2010 s. 66 f

Begründung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine vGA angenommen werden, wenn die Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. In diesen Fällen kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass die Leistung nicht auf schuldrechtlicher Grundlage erbracht wird, sondern im Gesellschaftsverhältnis wurzelt. Das FG hat angenommen, dass die Gesellschafter A und B gleichgerichtete Interessen verfolgten und daher als beherrschende Gesellschafter anzusehen seien. Die Gehaltszahlungen an A seien teilweise als vGA zu werten, da im Arbeitsvertrag seine Arbeitszeiten nicht klar und eindeutig geregelt seien und sich anhand der Vereinbarungen auch nicht bestimmen ließen. Das FG ist damit nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, da ein Arbeitsvertrag, der das Maß der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen nicht definiert, jedenfalls dann unwirksam ist und ein Vergütungsaufwand als vGA beurteilt werden kann, wenn sich die zu erbringende Arbeitszeit auch nicht aufgrund anderer Umstände bestimmen lässt.

 Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfene Frage, ob bei zwei Minderheitsgesellschaftern eine Beherrschung aufgrund gleichgerichteter Interessen anzunehmen sei, wenn diese zwar gleichzeitig gleichlautende Anstellungsverträge mit der Gesellschaft abschlössen, der Abschluss des Anstellungsvertrages des einen Minderheitsgesellschafters jedoch nicht von der Zustimmung des anderen abhänge, ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass mehrere Minderheitsgesellschafter eine GmbH im Einzelfall dadurch beherrschen können, dass sie gleichgerichtete Interessen verfolgen. Hiervon kann auszugehen sein, wenn mit allen Minderheitsgesellschaftern zeit- und inhaltsgleiche Vereinbarungen getroffen werden

Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre mit körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft

Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag übersteigen würde.

BFH Urteil vom 4. März 2009 I R 1/08

Begründung:

Die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages setzt nach § 14 KStG 1991 voraus, dass die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt. Gemäß § 14 Nr. 4 Satz 2 KStG 1991 muss der Gewinnabführungsvertrag während seiner gesamten Geltungsdauer ausgeführt werden. Diesen Voraussetzungen werden die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der S-GmbH aufgrund der Vereinbarung der Ausgleichszahlungen  nicht (mehr) gerecht.

Grundsätzlich stehen allerdings Ausgleichszahlungen an außenstehende Minderheitsgesellschafter, wie sie in § 304 AktG gesellschaftsrechtlich für Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge vorgeschrieben sind, die mit einer Aktiengesellschaft als beherrschter Gesellschaft abgeschlossen werden, der steuerlichen Anerkennung der Unternehmensverträge nicht entgegen. Die vereinbarten Zahlungen an den Minderheitsgesellschafter geht indes über das nach § 304 AktG Gebotene hinaus und hebt aus wirtschaftlicher Sicht die Wirkungen der Gewinnabführung wieder auf. Sie steht deshalb der steuerlichen Anerkennung des Organschaftsverhältnisses entgegen.