Nebenleistungen Verpflegung

Von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen neben der Unterbringung erbrachte Verpflegung an andere Unternehmer ist keine steuerbare Leistung, wenn das im Rahmen des Pauschalreisepakets vom Reiseveranstalter eingesetzte Hotel im innergemeinschaftlichen Ausland gelegen ist.

FG Münster Urteil vom 03.07.2012 15 K 2581/10 U

Begründung:

Entgegen der Annahme des FA stellen die von der Klin. erbrachten Verpflegungsleistungen keine selbständigen und im Inland steuerbare Hauptleistungen, sondern Nebenleistungen zu den von der Klin. im Rahmen eines Gesamtpakets an Unternehmer im Sinne des UStG erbrachten Unterbringungsleistungen dar. Diese Unterbringungsleistungen sind gemäß § 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG im hier streitigen Umfang nicht im Inland steuerbar, da die im Rahmen des Gesamtpakets von der Klin. für die Unterbringungsleistung eingesetzten Hotels im übrigen innergemeinschaftlichen Ausland belegen sind. In diesem Fall ergibt sich ein Steueranspruch auch nicht aus § 25 UStG.

Nach dem BFH-Urteil V R 9/06 (a.a.O.) sind nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG die Verpflegungsleistungen von Hotelgästen am Ort der Belegenheit des Hotels zu versteuern, wenn die Verpflegungsleistungen Nebenleistungen im Rahmen des vom Reiseorganisator gegenüber einem Unternehmer ausgeführten Gesamtpaktes mit Unterbringung und Verpflegung sind. Der Senat folgt nunmehr dieser Rechtsprechung des BFH. Die von der Klin. ausgeführten Verpflegungsleistungen stellen danach keine im Inland steuerbaren Leistungen dar, soweit sie Teil einer Gesamtleistung sind, die in im übrigen Gemeinschaftsgebiet belegenen Hotels ausgeführt wird.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen erbracht, wobei der Leistungsort, der sich nach der Belegenheit des jeweils für diese Leistungen von der Klin. eingesetzten Hotels bestimmt, im innergemeinschaftlichen Ausland gelegen war.

Ein Steueranspruch für die Verpflegungsleistungen ergibt sich aus den Gründen des BFH-Urteils V R 9/06 (a.a.O.) auch nicht aus § 25 Abs. 1 UStG. Die streitigen Leistungen hat die Klin. ausschließlich an Unternehmer für deren Unternehmen erbracht. Die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG setzt aber voraus, dass die Leistungen an einen Nichtunternehmer erbracht werden.