Auftragsprüfung durch ein nicht zuständiges Finanzamt

Wird eine Auftragsprüfung i.S. von § 195 Satz 2 AO bei einem Steuerberater durch ein anderes als das für die Besteuerung zuständige FA mit einer – zwischen benachbarten FÄ bestehenden, Vereinbarung zur Vermeidung von "Reibungen" begründet, so ist dies sachlich vertretbar und nicht ermessensfehlerhaft.

BFH Beschluss vom 29.02.2012 – III B 235/11 BFHNV 2012 Seite 981

Begründung:

Das FG ist in seiner Entscheidung ersichtlich von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, dass eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung einer Begründung bedarf und diese auch die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Es hat geurteilt, die Begründung für den Prüfungsauftrag sei in der Einspruchsentscheidung und zusätzlich in der Klageerwiderung ergänzt und näher präzisiert worden.

Weiter hat sich das FG in seinen Entscheidungsgründen auf 1 ½ Seiten damit auseinandergesetzt, warum sich die Entscheidung zur Auftragsprüfung, die auf der von den FÄ X und Y geübten und auch im Fall des Klägers angewandten Praxis beruhte, die Prüfung bei einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nicht durch das für die Besteuerung zuständige FA, sondern durch ein benachbartes FA durchzuführen, trotz der Typisierung für diese Berufsgruppen innerhalb des der Finanzverwaltung zustehenden Ermessensrahmens bewegte.