Nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung

Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass der Empfänger einer nach § 1 Abs. 1a UStG 1993 nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung aus einer hierüber mit gesondertem Steuerausweis erteilten Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und im Fall einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs der Vollverzinsung nach § 233a AO unterliegt.

BFH Beschluss vom 29.10.2010 – V B 48/10 BFHNV 2011 S. 856 f.

Begründung:

Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass der Empfänger einer nach § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung aus einer hierüber mit gesondertem Steuerausweis erteilten Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und im Fall einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs der Vollverzinsung nach § 233a AO unterliegt vertretene Auffassung zurückgewiesen, dass für die Frage, ob ein Liquiditätsvorteil eingetreten sei, die Liquidität des Steuerpflichtigen aufgrund seines "vorschriftswidrigen" Verhaltens mit der fiktiven Liquidität zu vergleichen sei, die er besessen hätte, wenn er sich "vorschriftsmäßig" verhalten hätte. Hieran ist weiter festzuhalten.

Demgegenüber geht es im Streitfall darum, dass die Klägerin aus einer im Hinblick auf die formalen Rechnungserfordernisse ordnungsgemäßen Rechung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die Rechnung einen Steuerausweis für eine nach § 1 Abs. 1a UStG nichtsteuerbare Leistung enthält, und die Zinsfolgen, die sich ergeben, wenn die Klägerin den Vorsteuerabzug gleichwohl in Anspruch nimmt und dies erst später durch die Finanzverwaltung korrigiert wird. Eine Rechnungsberichtigung durch den Leistenden ist hier für den in der Vergangenheit tatsächlich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug ohne Bedeutung und vermag die die Klägerin treffenden Zinsfolgen nicht zu beeinflussen.